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Neue Corona-Regelung: Verkürzter Genesenenstatus: Staatsrechtler hält neue Verordnung für rechtswidrig

Neue Corona-Regelung: Verkürzter Genesenenstatus: Staatsrechtler hält neue Verordnung für rechtswidrig

Neue Corona-Regelung: Verkürzter Genesenenstatus: Staatsrechtler hält neue Verordnung für rechtswidrig

Staatsrechtler Dietrich Murswiek: „Mit dem Demokratieprinzip und mit den Grundrechten nicht vereinbar“
Staatsrechtler Dietrich Murswiek: „Mit dem Demokratieprinzip und mit den Grundrechten nicht vereinbar“
Staatsrechtler Dietrich Murswiek: „Mit dem Demokratieprinzip und mit den Grundrechten nicht vereinbar“ Foto: picture alliance / Rolf Haid | Rolf Haid
Neue Corona-Regelung
 

Verkürzter Genesenenstatus: Staatsrechtler hält neue Verordnung für rechtswidrig

Laut den jüngsten Änderungen der Corona-Maßnahmen des Bundes gilt der Genesenenstatus nach einer Infektion de facto nur noch zwei statt bisher fünf Monate. Der Staatsrechtler Dietrich Murswiek hält dies für verfassungswidrig.
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BERLIN. Der Freiburger Verfassungsexperte Dietrich Murswiek hat die verkürzte Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus als rechtswidrig beurteilt. „Ich halte die Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahme-Verordnung für verfassungswidrig“, sagte Murswiek am Dienstag der JUNGEN FREIHEIT.

Der Verordnungsgeber habe das Robert-Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut dazu ermächtigt, die „Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen für Ausnahmen von Corona-Maßnahmen – hier: ‘Personen, bei denen von einer Immunisierung … auszugehen ist’“, vorzunehmen. Das sei im Gesetz aber nicht vorgesehen. „Abgesehen hiervon ist die neue Regelung mit dem Demokratieprinzip und mit den Grundrechten der Betroffenen unvereinbar. Vom Genesenenstatus hängt es ja ab, ob die Betroffenen ihre Freiheit ausüben können, wenn sie bei Geltung der 2G-Regelung beispielsweise ins Theater gehen oder im Restaurant essen wollen“, gab der Staatsrechtler zu bedenken.

Die Voraussetzungen für Freiheitseinschränkungen müßten aber im Gesetz oder in einer Rechtsverordnung geregelt sein und dürften nicht von Fachbehörden außerhalb des Rechtsetzungsverfahrens festgelegt werden.

Auf de facto 62 Tage verkürzt

Das Robert-Koch-Institut hatte zuvor die Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen stark verkürzt. Statt wie bisher de facto fünf Monate ist der Status seit dem 15. Januar nur noch zwei Monate gültig. Grundlage für einen Genesenenstatus ist weiterhin ein positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage zurückliegt. „Die Dauer des Genesenenstatus wurde von sechs Monaten auf 90 Tage reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, daß Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikronvariante haben“, teilte das RKI auf Anfrage der JUNGEN FREIHEIT mit.

Laut RKI-Verordnung muß das Datum der Abnahme des positiven Tests nach wie vor „mindestens 28 Tage zurückliegen“. Gleichzeitig darf nun aber nur noch höchstens 90 Tage her sein. Der Genesenausweis gilt damit de facto nur noch für rund zwei Monate (62 Monate).

Dürftige Begründung von RKI und Gesundheitsministerium

Das RKI und das Bundesgesundheitsministerium von Karl Lauterbach (SPD) hatten die Entscheidung zunächst mit einer britischen Studie sowie einer Stilo-Empfehlung begründet. Darin ist aber explizit von „vorläufigen“ Einschätzungen und einer „begrenzten Datenlage“ die Rede. Laut anderen Studien verfügen Genesene über einen bis zu sechs und 15 Monate langen Schutz. Im Laufe des Montags, als die neue Regelung also schon zwei Tage galt, aktualisierte das RKI auf seiner Seite die Begründung und die Quellenangaben. Da die Dauer des Genesenenstatus nun nicht mehr im Bundesgesetz angegeben ist, sondern vom RKI bestimmt werden kann, kann die Behörde jederzeit den Wert anpassen.

Fragen warf auch die geänderte Regelung für Personen auf, die mit dem Vakzin von Johnson & Johnson geimpft wurden. Seit dem 15. Januar gelten sie nicht mehr als „grundimmunisiert“. Mit dem Vakzin waren bis Mitte November 2021 mehr als 3,3 Millionen Menschen in Deutschland geimpft worden. Laut der beim RKI angesiedelten Ständigen Impfkommission braucht es nun zwei weiteren Impfungen mit den Mitteln von Moderna oder Biontech, um als aufgefrischt (geboostert) zu gelten. Erste Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Bayern haben die entsprechende Regelung bereits umgesetzt. (krk/ha/ls)

Staatsrechtler Dietrich Murswiek: „Mit dem Demokratieprinzip und mit den Grundrechten nicht vereinbar“ Foto: picture alliance / Rolf Haid | Rolf Haid
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