LUXEMBURG. EU-Bürger auf Arbeitssuche haben in Deutschland Anspruch auf Sozialleistungen, falls ihre Kinder dort zu Schule gehen. Ein entsprechendes Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag gefällt. Anlaß war der Fall eines Polen, der seit 2013 mit seinen beiden Töchtern in Deutschland lebt.
Dieser hatte 2015 und 2016 mehrere Arbeitsstellen, verlor diese dann aber. Anschließend bezog die Familie Hartz IV, bis das Jobcenter Krefeld die Leistungen im zweiten Halbjahr 2017 strich. Der Pole klagte dagegen erfolgreich, woraufhin das Jobcenter Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einlegte. Dieses bat den EuGH um eine Vorabentscheidung.
Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern wegen Schulbesuch
Den Luxemburger Richtern zufolge verstieß die Streichung der Sozialleistungen gegen EU-Recht. Sie begründeten dies mit dem Aufenthaltsrecht des Polen, das sich aus dem Schulbesuch seiner Töchter ergebe. Dies wiederum führe zu einem Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern.
Deutsche Behörden können sich in einem solchen Fall nicht auf die Ausnahmeregelung berufen, wonach EU-Bürger auf Arbeitssuche von den Sozialleistungen ausgeschlossen werden können. „Diese Ausnahme ist eng auszulegen“, entschied der EuGH. Sie gelte demnach nur für „Wanderarbeitnehmer“, die nur deshalb ein Aufenthaltsrecht haben, weil sie Arbeit in Deutschland suchen. In dem Krefelder Fall ergebe sich dieses Recht allerdings aus dem Schulbesuch der Kinder. (ls)