LEIPZIG. Eine im Ausland geschlossene Zweitehe ist kein Hinderungsgrund für eine Einbürgerung. Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom Mittwoch verlange das Staatsangehörigkeitsrecht von einem Einbürgerungsbewerber zwar „ein Bekenntnis zu einem auf Recht und Gesetz sowie der Achtung und dem Schutz der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte gründenden Gemeinwesen, aber kein Bekenntnis zum Prinzip der bürgerlich-rechtlichen Einehe“.
Geklagt hatte ein Syrer, der seit 1999 in Deutschland lebt. Der 1981 geborene Mann hatte 2008 seine deutsche Partnerin geheiratet, mit der er drei Kinder hat. Zwei Jahre später stellte er einen Antrag auf Einbürgerung, dem stattgegeben wurde. 2012 wurde jedoch bekannt, daß der Mann 2008 in Damaskus mit einer Syrerin eine weitere Ehe rechtskräftig eingegangen war. Mit ihr bekam er eine Tochter. Beide, Ehefrau und Kind, leben mittlerweile bei ihm in Karlsruhe.
Verwaltungsgerichtshof muß neu entscheiden
Im Dezember 2013 wurde seine Einbürgerung deshalb rückgängig gemacht. Durch das Verschweigen der Zweitehe habe er arglistig über die Einbürgerungsvoraussetzungen getäuscht, begründeten die Behörden die Maßnahme. Seine Zweitehe schließe es aus, daß er sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland eingeordnet habe und stehe auch einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegen. Hiergegen klagte der Mann.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Fall nun an den Verwaltungsgerichtshof zurück. Das Gericht müsse feststellen, ob der Kläger 2013, als seine Einbürgerung zurückgenommen worden war, einen Anspruch auf Einbürgerung gehabt habe.
Die damalige Begründung der Behörden, der Syrer hätte sich wegen seiner Zweitehe nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt, sei nicht zulässig. Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung setze kein Bekenntnis zur Einehe voraus. (krk)