KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat die kirchlichen Sonderbestimmungen im Arbeitsrecht bestätigt. Im konkreten Fall hatte das katholisches St. Vinzenz-Krankenhaus in Düsseldorf dem Chefarzt für Innere Medizin gekündigt, als dieser zum zweiten Mal heiratete. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatte die Entlassung zunächst für ungültig erklärt.
Das Urteil hoben die Richter in Karlsruhe auf, da es die Kirche in ihren grundgesetzlich garantierten Sonderrechten verletze. Staatliche Gerichte dürften sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, „solange dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht“, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
Nun muß der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht erneut verhandelt werden. In einem anderen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß kirchliche Einrichtungen ihren Mitarbeitern das Tragen eines muslimischen Kopftuches verbieten dürfen. Das islamische Kleidungsstück sei mit der Verpflichtung zu einem neutralen Verhalten nicht vereinbar, urteilten damals die Richter. (FA)