FRANKFURT/MAIN. Für den Messerangriff auf einen Frankfurter Rabbiner ist der afghanische Täter wegen gefährlicher Körperverletzung zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht Frankfurt konnte keine Tötungsabsicht feststellen.
Der Haftbefehl für den 23 Jahre alten Said A. wurde wegen mangelnder Flucht- und Wiederholungsgefahr aufgehoben, weil das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Nach der Urteilsverkündung triumphierte A. mit Gesten, der Rabbiner zeigte sich geschockt über das aus seiner Sicht zu milde Urteil.
Der in Deutschland geborene Afghane hatte gestanden, am 7. September vergangenen Jahres den Rabbiner der jüdisch-orthodoxen Bewegung Chabad Lubavitch, Zalman Zaigarten, auf offener Straße durch einen Messerstich verletzt zu haben. Der Vorfall hatte im ganzen Land Aufsehen erregt und zu einer Diskussion über vermeintliche Meidezonen für Juden geführt.
Staatsanwaltschaft hatte vier Jahre gefordert
Die Staatsanwaltschaft hatte vier Jahre Haft, die Verteidigung drei Jahre gefordert. Die Richter der 21. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt entschieden sich für ein mittleres Strafmaß. Sie sahen es als erwiesen an, daß der Angeklagte dem 42 Jahre alten Rabbiner zunächst in Tötungsabsicht das Messer tief in den unteren Bauchbereich gestoßen hatte, dann aber von ihm abließ und sich rasch entfernte. Der als Nebenkläger auftretende Zaigarten hatte gefordert, A. wegen versuchten Totschlags zu verurteilen.
Der Tathergang konnte freilich nicht ganz geklärt werden, zu unterschiedlich waren die Angaben von Opfer und Angeklagtem. Das Gericht glaubte aber einer entsprechenden Zeugenaussage, nach der Said A., der moslemischen Glaubens ist, den Geistlichen als „Judenschwein“ oder „Scheiß-Jude“ beleidigt hatte. Doch selbst durch diese Ausdrücke könne nicht bewiesen werden, daß das Verbrechen aus antisemitischen Motiven heraus begangen worden sei, so die Staatsanwältin gestern.
Der Vorsitzende der Jüdischen Gemeinde in Frankfurt, Salomon Korn, äußerte sich indessen erstaunt darüber, daß gegen einen mehrfach auffälligen Wiederholungstäter kein härterer Schuldspruch gefallen sei.