LUXEMBURG. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den EU-Mitgliedsstaaten untersagt, Asylbewerber auf ihre sexuelle Orientierung hin zu überprüfen. Ein solcher Test stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Asylbewerbers dar, urteilten die Luxemburger Richter am Donnerstag.
Geklagt hatte ein nigerianischer Staatsbürger, der in Ungarn Asyl beantragt hatte. Er begründete sein Gesuch damit, daß ihm in seinem westafrikanischen Heimatland Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität drohe. Die ungarischen Behörden wiesen seinen Antrag aber mit der Begründung ab, daß ein psychologisches Gutachten seine sexuelle Neigung nicht bestätigt habe.
Eingriff in die intimsten Lebensbereiche
Der EuGH urteilte nun, daß entsprechende Gutachten nicht gegen die Grundrechtscharta der EU verstoßen dürften. Psychologische Tests zur Homosexualität beträfen „die intimsten Lebensbereiche des Asylbewerbers“. Sie stünden daher in einem Mißverhältnis zu ihrem Zweck und seien mit der EU-Grundrechtecharta nicht vereinbar, so die Richter.
Das gelte auch, wenn der Test im Einvernehmen mit dem Asylbewerber durchgeführt werde, weil dieser bei seiner Zustimmung unter erheblichem Druck stehe. Wenn Dokumente und Unterlagen zum Beweis der sexuellen Orientierung des Asylbewerbers fehlten, sollten sich die Behörden zudem unter anderem auf die „Kohärenz und die Plausibilität der Aussagen eines Asylbewerbers“ stützen, empfahl das Gericht. (tb)