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Zwischen Leben und Tod

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Mitunter scheint der Zufall den Veranstaltungsplanern die Hand zu führen. Mitten hinein in die durch den Hamburger Justizsenator Roger Kusch (CDU) vor wenigen Wochen ausgelöste Debatte um die Sterbehilfe (JF 43/05) veranstaltet die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) zum dritten Mal ihre sogenannte „Woche der Selbstbestimmung“. Eine zentrale Forderung der von Lebensschützern kritisch beäugten Gesellschaft ist seit langem eine eindeutige rechtliche Fixierung von sogenannten Patientenverfügungen. Bis zum 13. November wirbt die vor 25 Jahren gegründete DGHS mit Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen in allen Teilen Deutschlands unter dem Motto „Weg mit den (rechtlichen) Grauzonen!“ für dieses Ziel. Bei der Auftaktveranstaltung am vergangenen Samstag in Berlin wies DGHS-Präsident Karlheinz Wichmann darauf hin, daß es bereits in der Antike Sterbehilfe in der Form einer „Erleichterung des Todeskampfes“ Schwerverwunderter oder unter unmenschlichen Schmerzen Leidender gegeben habe. Durch die Euthanasie im Nationalsozialismus, bei der der Gedanke eines humanen Sterbens durch wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nützlichkeitserwägungen vollkommen pervertiert worden sei, sei in Deutschland nach 1945 die bloße Erörterung von Sterbehilfe zum Tabu geworden. Darauf sei es auch zurückzuführen, daß die Bundesrepublik heute in Vergleich zu anderen Staaten auf diesem Gebiet ein Entwicklungsland sei. Nach Ansicht von Wichmann ist die Diskussion über humanes Sterben bis heute primär durch Moralvorstellungen geprägt, denen oft aber nicht nur die Realität der heutigen Apparatemedizin, sondern auch das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Menschen entgegenstehe. Kritik an religiösen „Fundamentalisten“ Dieses gelte nicht nur für sein Leben, sondern auch für die Art und Weise des Sterbens, sagte der DGHS-Präsident. Deshalb sei es dringend erforderlich, durch klare gesetzliche Vorgaben die derzeitige Verunsicherung von Betroffenen, Ärzten und Politikern zu beenden. In der anschließenden Podiumsdiskussion setzten sich die Bundestagsabgeordneten Marlies Volkmer (SPD) und Michael Kauch (FDP) für eine verbindliche rechtliche Fixierung ein, die den Rahmen für Patienten und Ärzte klarer als bislang abstecke. Volkmer kritisierte die stark unterschiedliche Art und Weise, wie heute beispielsweise in Krankenhäusern oder Pflegeheimen mit Patientenverfügungen umgegangen werde, denen oft keine oder nur mangelnde Beachtung geschenkt werde. Statt dessen liege es in der Praxis häufig allein in der Verantwortung des Arztes oder von Dritten, wie den Verwandten des Betroffenen, ob zum Beispiel eine passive Sterbehilfe durch Abschalten der einzig am Leben erhaltenden Geräte erfolge, obwohl der Patient zuvor einen klaren Willen zu einer anderen Form des Sterbens in einer solchen Situation artikuliert habe. Eine Patientenverfügung müsse aber in jedem Fall gelten und eine unumschränkte Reichweite besitzen, forderte Volkmer, was freilich eine Beratungspflicht bei der Abfassung der Patientenverfügung sowie zu ihren möglichen Folgen sowie regelmäßige Aktualisierungen erfordere. Michael Kauch bekräftigte diese Positionen und verwies zugleich darauf, daß die Haltung der meisten Abgeordneten im letzten Bundestag eine andere gewesen sei. Gerade in der Enquetekommission, die sich dem Thema Sterbehilfe widmete, hätten religiöse „Fundamentalisten“ aus der Unionsfraktion den Ton angegeben. Kauch erinnerte zudem daran, daß tatsächliche Selbstbestimmung nur möglich sei, wenn das Umfeld stimme: Die Versorgung von Sterbenskranken müsse auch in Zeiten knapper Kassen stets gesichert werden, so daß keiner eine persönliche Entscheidung von finanziellen Erwägungen abhängig machen müsse. Auch der Arzt hat ein Selbstbestimmungsrecht Die Medizinethikerin Bettina Schöne-Seifert ging in ihrer Forderung nach umfassender Anerkennung von Patientenverfügungen noch einen Schritt weiter als die beiden Parlamentarier: Da kein Bürger verpflichtet sei, eine solche Verfügung zu erstellen, sei ohnehin davon auszugehen, daß die eigene Entscheidung auf längeren und ernsthaften Überlegungen beruhe. Schon daher sollten solche Verfügungen, die „jetzt für später“ aufgesetzt würden, jenen, die erst kurz vor oder während einer Krankheit verfaßt würden („jetzt für jetzt“), gleichgestellt werden, zumal dies dem allgemeinen „Versicherungsprinzip“ entspreche. Gleichzeitig sei eine umfassende Beratungspflicht vor der Aufsetzung der Verfügung notwendig; Betreffende müßten zunächst einmal genau erfahren, wie sich eine Krankheit tatsächlich entwickeln kann. Eine Gegenposition zu den weitgehend auf der Linie der DGHS liegen Ausführungen der anderen Diskussionsteilnehmer formulierte dagegen Jutta Schnitzer vom Berliner Hospizdienst Christopherus. Sie machte zu Recht darauf aufmerksam, daß es ebenso wie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten auch ein Selbstbestimmungsrecht des Arztes gebe. So müsse auch diesem das Recht eingeräumt werden, jede beziehungsweise einige Formen von Sterbehilfe abzulehnen, aus welchen Erwägungen dies auch immer geschehe. Bei der Selbstbestimmung des Einzelnen, die als zentraler Grundsatz der Menschenrechte hohen Wert genießen würde, müsse hinsichtlich der Patientenverfügungen immer beachtet werden, daß sich im Laufe des Lebens die Einschätzung zu Krankheit und Sterben verändern könne und daher Wert auf die tatsächliche aktuelle Auffassung des Betroffenen zu legen sei.

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