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Gutachten widerspricht Schröder

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Im August vergangenen Jahres erklärte Bundeskanzler Gerhard Schröder als Reaktion auf die Ankündigung der Preußischen Treuhand, die Ansprüche von Vertriebenen vor internationalen Gerichten durchsetzen zu wollen: „Wir Deutschen wissen sehr wohl, wer den Krieg angefangen hat und wer seine ersten Opfer waren. Deshalb darf es heute keinen Raum mehr für Restitutionsansprüche aus Deutschland geben, die die Geschichte auf den Kopf stellen. Die mit dem Zweiten Weltkrieg zusammenhängenden Vermögensfragen sind für beide Regierungen kein Thema mehr in den deutsch-polnischen Beziehungen. Weder die Bundesregierung noch andere ernst zu nehmende politische Kräfte in Deutschland unterstützen individuelle Forderungen, soweit sie dennoch geltend gemacht werden.“ Die beiden Völkerrechtler Jochen Frowein und Jan Barcz hatten in einem Gutachten im Auftrag der polnischen und der deutschen Regierung diese Äußerung als bindenden Verzicht auf deutsche Entschädigungsansprüche gedeutet. Die gegen diese These vertretenen Bedenken (JF 48/04) wurden jetzt durch ein Gutachten des Potsdamer Staats- und Völkerrechtlers Eckart Klein bestätigt, in dem dieser im Auftrag des Bundestages die Aussagen des Kanzlers analysiert hat. Nach Auffassung von Klein waren die Erklärungen von Schröder zum Verzicht auf Eigentumsansprüche deutscher Vertriebener in Polen „rechtsgrundlos“. Um einen wirksamen Verzicht auf das Vertriebeneigentum auszusprechen, hätte Schröder eine eindeutige Erklärung abgeben müssen. Aus seiner Aussage läßt sich aber eben nicht zwingend eine solche Verzichtserklärung ablesen. Auch die Aussage, daß die Eigentumsfrage kein Thema in den deutsch-polnischen Beziehungen mehr sei, läßt nicht den eindeutigen Schluß zu, daß Deutschland auf die Eigentumsansprüche der Vertriebenen verzichtet hat. Beide Aussagen sind eindeutig nur so zu verstehen, daß die Regierung nicht die Forderungen der Vertriebenen im Wege des diplomatischen Schutzes gegen Polen geltend machen wird. Frowein und Barcz hatten dagegen in den Äußerungen eine wirksame Verzichtserklärung gesehen. In dem Gutachten stellt Klein weiter fest, daß eine deutsche Verzichtserklärung auch nach verfassungsrechtlichen Maßstäben „ermessensfehlerhaft“ wäre. Die aus der Eigentumsgarantie und Menschenwürde des Grundgesetzes abzuleitende Schutzpflicht des Staates verlangt ein aktives Eintreten der Bundesregierung für die Ansprüche der Enteigneten. Schon ein bloßes Offenhalten der Vermögensfrage ist nach Auffassung des Völkerrechtlers bei den heutigen deutsch-polnischen Beziehungen ermessensfehlerhaft. Angesichts des schweren Unrechts durch Vertreibung und Enteignung, das sich durch die Zeitdauer ständig intensiviert, darf sich Deutschland nach Auffassung des Wissenschaftlers nicht mehr auf eine Offenhaltenspolitik beschränken. Die Betroffenen haben vielmehr nach seiner Ansicht einen Anspruch darauf, daß die Bundesregierung die angemessenen Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Eigentumsansprüche ergreift. Erst recht ist daher eine grundsätzliche Verweigerung des diplomatischen Schutzes, wie sie Schröder in Warschau erklärt hat, grundgesetzwidrig. Denn den Enteigneten wurde ausdrücklich der diplomatische Schutz verweigert. Da die Ausübung des diplomatischen Schutzes rechtswidrig verweigert wird, führt dies nach Auffassung des Gutachters zu Schadensersatzansprüchen gegen die Bundesrepublik, da durch die fehlerhafte Entscheidung das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht verletzt wird. Nach Auffassung des Potsdamer Professors stellt es „eine Grunderrungenschaft europäischer Rechtsstaatlichkeit dar“, daß Staaten die Erhebung von Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte „auch nicht auf politischen Druck“ behindern. Genau dies tut aber die Bundesregierung.

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