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Preisgabe der Liberalität

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Cato, Weidel, Exklusiv

Das oberfränkische Wunsiedel kann aufatmen: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Verbot einer NPD-Demonstration für rechtens erklärt, die Rudolf Heß, der dort begraben liegt, im Jahre 2005 erneut feiern wollte. Man kann für die Wunsiedler und ihren Bürgermeister, der 2005 im Bundestag für ein Verbotsgesetz geworben und geeifert hatte, volles Verständnis aufbringen. Denn der jährliche Rummel mit Kundgebungen und Gegendemonstrationen muß unerträglich und der entsprechende Medienwirbel für den kleinen Ort schrecklich gewesen sein. Nichtsdestotrotz war das jährliche Verbot immer wieder aufgehoben worden, da der einschlägige Paragraph 130 Strafgesetzbuch („Volksverhetzung“), obschon seit 1994 um den Tatbestand der „Auschwitz-Lüge“ verschärft, keinen Untersagungsgrund hergeben wollte. Die Demonstranten vermieden es, den Holocaust zu leugnen, riefen keine verbotenen Parolen, reckten nicht die Arme und trugen keine NS-Zeichen. Aber sie huldigten auf ihre Weise einer zum Helden geweihten alten Führungsfigur – und letztlich dieser ganzen Epoche. Der Wunsiedler Vorstoß, die leidige Sache aus der Welt zu schaffen, fand in Berlin schon deshalb offene Ohren, weil mit dem 8. Mai 2005 der 60. Jahrestag der deutschen Kapitulation heranrückte und man von höllischen Visionen geplagt wurde: grölende, vor den Augen der Weltmedien durch das Brandenburger Tor marschierende Nazis! Ließ sich dieses Problem und der leidige Einzelfall nicht mit einer „Lex Wunsiedel“ erledigen? Alsbald präsentierte die Justizministerin einen neuen Absatz zu Paragraph 130 StGB, der dessen Strafdrohung auf den erstreckt, der „öffentlich … den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, daß er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt“ – was ausreichen sollte, allem Spuk den Riegel vorzuschieben. Doch nicht allen war dabei wohl, lag es doch auf der Hand – wie bei einer Sachverständigenanhörung dann auch herauskam -, daß Eingriffe in die Meinungsfreiheit legalisiert werden sollten, die der Verfassung sowie Grundsätzen des deutschen Strafrechts widersprachen und die das Bundesverfassungsgericht kaum werde passieren lassen, so daß dem Gesetzgeber mit seiner aus dem Ärmel geschüttelten Novelle ein Karlsruher Fiasko drohe. Die Volksvertreter focht das nicht an; am 25. März 2005 trat die Novelle in Kraft. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun sein Urteil durch eine Pressemitteilung flankiert und dort lakonisch erklärt, die von der Novelle zugelassene Einschränkung der Meinungsfreiheit sei gerechtfertigt, weil die tatbestandliche Einschränkung zulässig sei. Ob im schriftlichen Urteil mehr stehen wird als solche Tautologie, bleibt abzuwarten. Zu erläutern gäbe es manches, auch deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht wartet: Der Fall war nämlich schon im August 2005 einer Kammer des Ersten Senats vorgelegt worden; allerdings im Eilverfahren, bei dem die Substanz der Sache eine nur untergeordnete Rolle spielt. Damals hatte Karlsruhe das Wunsiedeler Verbot einer unmittelbar bevorstehenden Demonstration zwar gebilligt, allerdings mit dem Zusatz, die maßgebende Novelle werfe eine Reihe schwieriger Rechtsfragen auf, weshalb diese Problematik nur im späteren Hauptsacheverfahren sich werde klären lassen – und just dieses hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt in letzter Instanz erledigt. Die Skepsis der Verfassungsrichter gegenüber dem Schnellschuß des Gesetzgebers konnte nicht überraschen: Der Senat, seine zuständige Kammer und deren Berichterstatter, der Hamburger Professor Hoffmann-Riem, hatten die Fahne der Liberalität, der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit unermüdlich hochgehalten; und zwar nicht nur, wenn „linke“ Demonstranten ihre Freiheit verlangten, sondern auch dann, wenn die gleichen Rechte auf der anderen Seite der politischen Farbskala reklamiert wurden: „Ein Grundrecht darf seine Fahne nicht nach dem politischen Wind richten“ (Hoffmann-Riem). Solch souveräne Mißachtung des Zeitgeistes, der jedwedes „Aufstehen gegen Rechts“ als Zivilcourage feiert, trug dem Senat allerdings fassungsloses Kopfschütteln ein. Über den Ausgangsfall dürfte mit der Leipziger Entscheidung noch nicht das letzte Wort gesprochen sein: Eine Verfassungsbeschwerde wird ihn wohl wieder nach Karlsruhe spülen, zum Ersten Senat – ohne den dort inzwischen ausgeschiedenen Hoffmann-Riem. Den Richtern könnten schwere Stunden bevorstehen: Erklären sie die Novelle für verfassungswidrig, wofür sie triftige Gründe hätten, werden die Medien einen Skandal ausrufen und ihre Empörung nicht über dem Gesetzgeber, sondern über ihnen ausschütten. Spenden sie dem Gesetz ihren Segen, läge darin die Preisgabe ihrer liberalen Rechtsprechung und eine Verbeugung vor dem Zeitgeist, was am Vertrauenskapital zehren müßte, das dem Gericht im Laufe vieler Jahre landauf, landab zugewachsen ist. Wem an unserer Freiheit liegt, dem jedenfalls kann der Gang dieses Verfahrens nicht gleichgültig bleiben. Günter Bertram war Vorsitzender Richter am Landgericht Hamburg.

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