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Selbsttäuschung

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Nach langjähriger koalitionsinterner Rangelei hat die rot-grüne Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die wirtschaftliche Diskriminierung von Minderheiten bekämpfen soll. Weit über die EU-Empfehlung hinausgehend will die Bundesregierung per Gesetz jede Benachteiligung „aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ verhindern. Daß dies bereits durch das Grundgesetz verboten ist, erscheint den Urhebern zu wenig. Hier geht es um einen Eingriff in die gewerbliche und private Vertragsfreiheit. Jeder, der etwa eine Wohnung vermieten möchte oder seine gebrauchte Waschmaschine in einer Kleinanzeige anbietet, ist davon betroffen. Gehört der Interessent einer der genannten Minderheiten an und hat er den Eindruck, deswegen benachteiligt zu werden, muß der Anbieter nachweisen, daß das Geschäft nicht wegen der Minderheitencharakteristik des anderen ausgefallen ist. Gelingt ihm dies nicht, wird er zum Vertragsabschluß gezwungen oder zu Schadensersatzleistungen verurteilt. Wenn frau glaubt, weil sie nichtweißer Hautfarbe, alt und lesbisch sowie gehbehinderte türkische Muslima ist, hätte sie jetzt die besten Chancen, die günstige Wohnung anzumieten oder das einmalige Schnäppchen zu ergattern, irrt sie gewaltig. Wer seit jeher seine Vorurteile pflegte (Tenor: „An einen Albaner vermiete ich nicht, auch wenn er den doppelten Mietpreis zahlt“), ohne auf die Kosten einer solchen Einstellung zu achten, wird dieses Verhalten auch in Zukunft beibehalten. Diese Ressentiments werden durch das Anti-Diskriminierungsgesetz sogar noch verstärkt. Vielleicht wird der Diskriminierer „aus Leidenschaft“ mit entsprechenden Äußerungen künftig vorsichtiger sein, vielleicht aber auch verhängte Bußgelder mit trotzigem Stolz bezahlen. Ihn zur Vermietung an einen ungewollten Mieter zu zwingen, macht ohnedies wenig Sinn. Beide würden sich während der Mietdauer das Leben zur Hölle machen. Rein ökonomisch betrachtet ist das geplante Antidiskriminierungsgesetz generell kontraproduktiv. „Diskriminierungen“ haben ihren wirtschaftlichen Sinn. Sie stellen Informationen dar, die den Vertragsabschluß optimieren. Wenn, um nochmals das Beispiel des Vermieters heranzuziehen, er eine Aversion hat, an bestimmte Minderheiten zu vermieten, weil er aufgrund der besonderen Lebensweisen um die erhöhte Schadensgefahr für das Mietobjekt weiß, ist diese Entscheidung für bestimmte schadensanfällige Wohntypen ökonomisch richtig. Andererseits können Wohnungen, die eine solche Nutzung verkraften, gezielt an diese Wohnungssuchenden vermietet oder ethnisch spezifische Wohnräume planvoll errichtet werden, wie dies in anderen Ländern durchaus geschieht. Entfällt die Möglichkeit der spezifischen („diskriminierten“) Vertragsgestaltung, müssen die Informationsdefizite als Risikokosten pauschal auf den Preis umgelegt werden. Den höheren Preis zahlen dann auch Vertragsnehmer, die keine derartigen Kosten verursachen. Mehr noch besteht die Gefahr, daß diese Vertragsnehmer nun anfangen, solche Kosten zu erzeugen. Es wird damit ein Ausnutzungseffekt erzeugt, wie er bei undifferenzierten Zwangsversicherungen leidlich bekannt ist. Im übrigen sind vielfach die genannten Charakteristika durchaus förderlich für einen Vertragsabschluß, etwa wenn behindertengerecht eingerichtete Wohnungen speziell an diese Mieterklientel vermittelt werden sollen, ältere Arbeitnehmer ein Anrecht auf zusätzliche Urlaubstage erwerben oder für ein katholisches Pfarrbüro eine katholische Sekretärin gebraucht wird. Die vorgeblich gut gemeinten Schutzvorschriften sind das Werk von kurzsichtigen „Gutmenschen“, die hauptsächlich ihr egozentrisches Gewissen pflegen wollen. Diese Selbsttäuschung wird möglicherweise erreicht, die fingierte Zielsetzung jedoch nicht. Das Gesetz zugunsten angeblich benachteiligter Minderheiten erhöht nicht nur das Kostenrisiko des pauschal unter einem Diskriminierungsanfangsverdacht stehenden Vertragspartners, es schürt zusätzlich die Ausgrenzung. Tatsächlich wird durch den unqualifizierten Pauschalverdacht der Angehörige der Mehrheit diskreditiert. Er wird sich jetzt zum ersten Mal überhaupt oder noch mehr als bisher hüten, in Kontakt mit den Angehörigen der aufgezählten Minderheiten zu geraten. Im Ergebnis wird mit dem Anti-Diskriminierungsgesetz genau das Gegenteil erreicht. Die zusätzlich notwendige Risikoabsicherung verursacht spürbare Kosten, die den Preis des angebotenen Vertragsgegenstands verteuern oder sogar zu einer Rücknahme oder künftigem Wegfall des Angebots führen können. Der daraus resultierende Wohlfahrtsverlust trifft beide, den Anbieter wie den Nachfrager, den Diskriminierten wie den Diskriminierer. Von dem Antidiskriminierungsgesetz profitieren nur die Rechtsanwälte, die sich auf eine zusätzlich Prozeßflut freuen können – und alte sowie jetzt rasch neugegründete Minderheitenverbände, denn die dürfen künftig in Vertretung möglicherweise Betroffener und zum eigenen Vorteil die unvorsichtigen oder unbeholfenen Bürger oder Unternehmer nach Strich und Faden abzocken.

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