FLENSBURG. Nach dem umstrittenen Partyvideo aus der Sylter Szenekneipe „Pony“ hat die Staatsanwaltschaft Flensburg ein erstes Verfahren abgeschlossen: Ein junger Mann, der auf der Aufnahme mit erhobenem rechtem Arm und angedeutetem „Hitlerbärtchen“ zu sehen war, muß eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen. Der Beschuldigte erhielt eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, die im Wege eines Strafbefehls ausgesprochen wurde. Die Zahlung der 2.500 Euro ist dabei Teil der Bewährungsauflage. Damit blieb ihm ein öffentlicher Prozeß erspart.
Das Video war an Pfingsten 2024 entstanden und zeigte mehrere Gäste der Bar in Kampen, die zu dem Lied „L’amour toujours“ fremdenfeindliche Parolen skandierten. Neben der strafbaren Geste waren dabei Rufe wie „Deutschland den Deutschen“ und „Ausländer raus“ zu hören. Die Aufnahmen sorgten bundesweit für Empörung bis in die höchsten Staatsämter. Sowohl Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) als auch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hatten sich kritisch geäußert.
Ermittlungen gegen „Ausländer raus“-Rufer eingestellt
Doch die strafrechtlichen Folgen bleiben überschaubar: Die Ermittlungen gegen drei weitere Beteiligte stellte die Staatsanwaltschaft ein. Das Skandieren der Parolen stelle nach ihrer Einschätzung keine Volksverhetzung dar, sondern sei als Meinungsäußerung von Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt. Weder Inhalt noch Umstände der Aussagen ließen den Schluß zu, daß gezielt aggressive Feindseligkeit erzeugt werden sollte – was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung wäre.
Auch ein weiteres Verfahren wegen der Verbreitung des Videos in sozialen Netzwerken wurde eingestellt. Der Beschuldigte hatte das Video unkommentiert hochgeladen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach Paragraph 154 Absatz 1 Strafprozeßordnung ein, da gegen ihn in einem anderen Fall eine schwerer wiegende Strafe droht. Nähere Angaben zum Bezugsverfahren wurden nicht gemacht.
In ihrer rechtlichen Bewertung verwies die Behörde zudem auf die Meinungsfreiheit als zentrales Schutzgut. Auch überzogene oder provozierende Aussagen seien grundrechtlich gedeckt, solange sie nicht zur gezielten Aufstachelung zu Haß oder Gewalt führten. Diese Schwelle sei bei dem Vorfall in Kampen nicht überschritten worden. (sv)