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Meinungsfreiheit: „Schwachkopf“-Paragraph: Bundestag lehnt Ermittlungen gegen Habeck ab

Meinungsfreiheit: „Schwachkopf“-Paragraph: Bundestag lehnt Ermittlungen gegen Habeck ab

Meinungsfreiheit: „Schwachkopf“-Paragraph: Bundestag lehnt Ermittlungen gegen Habeck ab

Robert Habeck hebt unschuldig die Hände
Robert Habeck hebt unschuldig die Hände
Robert Habeck bei Pressekonferenz. Foto: picture alliance, Caro, Ruffer
Meinungsfreiheit
 

„Schwachkopf“-Paragraph: Bundestag lehnt Ermittlungen gegen Habeck ab

Habeck zeigte als Vizekanzler und Wirtschaftsminister viele Beleidigungen gegen ihn an. Jetzt untersuchte die Staatsanwaltschaft Dresden einen Fall, in dem er der Beschuldigte war. Der Bundestag machte einen Strich durch die Rechnung
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BERLIN. Brisant – der ehemalige Vize-Kanzler Robert Habeck (Grüne) hatte im Jahr 2024 mehrere Strafanzeigen wegen Beleidigungen, darunter als „Schwachkopf“, nach Paragraf 188 Strafgesetzbuch (StGB) gestellt. Jetzt kommt heraus: Auch gegen ihn wurde nach dem sogenannten Majestätsbeleidungsparagraphen ermittelt. Allerdings stimmte der Bundestag einer erbetenen Aufhebung seiner Immunität nicht zu. Habeck entging somit einer möglichen Hausdurchsuchung.

Die Staatsanwaltschaft Dresden hatte nach Informationen von Apollo News ein Ermittlungsverfahren gegen Habeck wegen eines Äußerungsdelikts angestrengt. Das Parlament lehnte eine Weiterverfolgung ab.

Habeck ließ massenhaft Leute abmahnen

Der Hintergrund: In Dresden hatte Habeck behauptet, sowohl AfD als auch BSW ließen sich „für ihre Meinung bezahlen“, würden „Stimmen kaufen“ oder „Troll-Armeen aufbauen“. Für diese Aussage mußte er bereits eine Unterlassungserklärung abgeben.

Bekannt geworden war das massenhafte Abmahnen für Internet-Posts nachdem die Polizei beim bayerischen Rentner Stefan Niehoff eine Hausdurchsuchung durchgeführt hatte. Niehoff hatte Habeck auf X in einem Meme als „Schwachkopf“ bezeichnet. Der ehemalige Wirtschaftsminister erstattete Anzeige. Im Rahmen der Ermittlungen wurde die Wohnung Niehoffs durchsucht. Die Härte des Vorgehens hatte eine Debatte über die Verhältnismäßigkeit von derartigen Klagen ausgelöst.

Die Staatsanwaltschaft prüfte bei der Klage gegen Habeck, ob es sich dabei um üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Politikerbeleidigung (§ 188 StGB) handelt. Beides kann mit Freiheitsstrafe geahndet werden. Bis zur formellen Anordnung der Immunitätsaufhebung gelten Verfahren gegen Bundestagsabgeordnete als blockiert. Der Bundestagsausschuß berief sich bei seiner Empfehlung zur Ablehnung auf den Grundsatz der parlamentarischen Indemnität. Dieser Schutz vor Anklagen soll die Meinungsfreiheit der Abgeordneten nochmals gesondert schützen. Verleumderische Äußerungen sind aber nicht automatisch von der Strafverfolgung ausgeschlossen. (mp)

Robert Habeck bei Pressekonferenz. Foto: picture alliance, Caro, Ruffer
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