Wer ist „Hüter der Verfassung“? Für den Staatsrechtler und -philosophen Carl Schmitt gab es 1929 nur eine Antwort: „Der Reichspräsident steht im Mittelpunkt eines ganzen, auf plebiszitärer Grundlage aufgebauten Systems von parteipolitischer Neutralität und Unabhängigkeit.“ Schmitt verwies auf den Eid des Reichspräsidenten, die Verfassung zu wahren, und dessen weitere Befugnisse. Angesichts der von Pluralismus und Parlamentarismus ausgehenden Gefahren sei der Reichspräsident ein Garant für die „Einheit des Volkes“ (C. Schmitt, Der Hüter der Verfassung).
Wegen eng gefaßter Kompetenzen hat der Bundespräsident eine viel geringere Bedeutung. Wolfgang Rudzio wies die Rolle eines „Hüters und Ausgestalters der Verfassung“ dem Bundesverfassungsgericht zu (W. Rudzio, Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, 1983). Daß Karlsruhe so einflußreich werden konnte, lag auch an einem liberal-konservativen Grundkonsens der jungen Bundesrepublik. Dieser zerbröckelte erst im Gefolge des 68er-Kulturbruchs. Entscheidungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lösen immer öfter Befremden aus.
Im Großen und Ganzen übzeugender hütet der Zweite Senat das Grundgesetz. Im Maastricht-Urteil (1993) stellte er klar, daß die Übertragung hoheitlicher Kompetenzen an die EU nur durch legislative Akte der souveränen Mitgliedstaaten erfolgen dürfe. Im Lissabon-Urteil (2009) verortete sich Karlsruhe als Kontrollinstanz zur Abwehr „ausbrechender“, also demokratiewidriger Rechtsakte der EU und zur Wahrung des „unantastbaren Kerngehalts“ deutscher Verfassungsidentität.
Karlsruhe als lästiger Mahner
Diese behutsame Rechtsprechung, die nicht das Grundgesetz als Ganzes, sondern nur dessen Verfassungskern schützen will, brachte Karlsruhe auf Kollisionskurs mit dem Europäischen Gerichtshof. Der EuGH ist trotz seiner Etikettierung als (unabhängiges) Gericht ein Erfüllungsgehilfe Brüsseler Machtstrebens. Längst bastelt dieser bürokratische Apparat an Werkzeugen, um staatsstreichartig einen EU-Superstaat unter Bruch deutschen Verfassungsrechts zu formen.
Beleg ist das am 9. Juni 2021 gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren. Die EU-Kommission begründet es mit der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts an die Europäische Zentralbank, eine unterlassene Verhältnismäßigkeitsprüfung beim EZB-Staatsanleihekaufprogramm nachzuholen (PSPP-Urteil vom 5 Mai 2020). Offenbar will die Kommission Karlsruhe als lästigen Mahner ausschalten, die nationalstaatliche Souveränität weiter aushöhlen und in letzter Konsequenz abschaffen (Ulrich Vosgerau, JF Online, 25 Juli 2021).
Würde die Kommission die EU-Verträge ernstnehmen, müßte sie ein solches Verfahren gegen sich selbst einleiten. Damit ist freilich nicht zu rechnen. Auch von einer EU-besessenen Bundesregierung, egal unter welcher Führung, dürfte kein klarer Schulterschluß mit dem Bundesverfassungsgericht kommen. In ihrer vierseitigen Stellungnahme zum aktuellen Verfahren „backt die Bundesregierung […] kleine Brötchen“ (DLF Online, 12. August 2021). Der Verfasser, Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD), betont den Vorrang des EU-Rechts und die Europarechtsfreundlichkeit des Bundesverfassungsgerichts, ignoriert aber den eigentlichen Streitpunkt, das Karlsruher Wächteramt über den Verfassungskern des Grundgesetzes.
Abschaffung des Nationalstaats als kosmopolitischer Fortschritt
Wer aber avanciert zum Hüter der Verfassung, wenn das Bundesverfassungsgericht ausmanövriert wird oder seine Beharrungskräfte erlahmen und ein Parteienblock von der hellgrünen Merkel-Söder-Union bis hin zur dunkelroten Linkspartei den Untergang des deutschen Nationalstaats als kosmopolitischen Fortschritt feiert? Haben dann die Völker Europas ein Widerstandsrecht gegen die Abschaffung ihrer souveränen Nationalstaaten?
Daß diese Frage praktisch nie gestellt wird, ist kein Zufall. Der Begriff Widerstand wurde als „ziviler Ungehorsam“ von einer postnationalen, ökosozialistischen Linken besetzt. Ziviler Ungehorsam als höchste Stufe „woker“ Moral manifestiert sich folgerichtig in Blockaden von Castor- und Braunkohle-Transporten, im Schule-Schwänzen für das Weltklima, in freiheitsfeindlicher Cancel Culture gegen „Rechte“ und „Nazis“ und dem Kampf gegen einen „strukturellen Rassismus alter, weißer Männer“.
Das Widerstandsrecht gegen die Abschaffung souveräner Nationalstaaten ist damit aber nicht vom Tisch. Anders als beim „Ungehorsam“ linker Moralprediger geht es hier nicht um Aktionen gegen einzelne Gesetze oder Bau- und Transportgenehmigungen. Dieses Widerstandsrecht ruht auf einem natur- bzw vernunftrechtlichen Fundament, das zur Stärkung von Demokratie und Freiheit gegossen wurde. In seinen Kontext gehört etwa die These vom (erlaubten) „Tyrannenmord“.
Recht auf Widerstand
Legitimer Widerstand in diesem Sinne waren das ehrenhafte, den eigenen Opfertod in kauf nehmende Attentat des 20. Juli 1944 und die friedliche DDR-Revolution vom Herbst 1989. Ist aber Widerstand in einer Diktatur zur Wiederherstellung von Freiheit und Demokratie naturrechtlich erlaubt, dann muß das Gleiche in einer noch existierenden Demokratie gelten, die durch einen Putsch (von unten oder oben) in postdemokratische Zustände abzugleiten droht.
Vor diesem Hintergrund wurde 1968 ein Recht auf Widerstand in das Grundgesetz (GG) eingefügt, das auf die Erhaltung des Verfassungskerns abzielt. Art. 20 Abs. 4 GG lautet: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Trennungsscharf analysierte der Rechtsphilosoph Ralf Dreier Widerstandsrecht und zivilen Ungehorsam (Peter Glotz u. a., Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, 1983). Auch der Staats- und Wirtschaftsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider argumentierte mit dem Widerstandsrecht, als sein Mandant Peter Gauweiler 2005 gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum „Vertrag über eine Verfassung für Europa“ klagte. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterblieb damals, weil der „Verfassungsvertrag“ an Referenden in Frankreich und den Niederlanden scheiterte.
Das Volk als Hüter der Verfassung im Notfall
Allerdings stößt das Recht der Deutschen auf Widerstand an hohe verfassungsrechtliche Hürden. Aktionen gemäß Art 20 Abs. 4 GG kommen nur in Betracht, „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, wenn also − wie angedeutet − der starke Arm des Bundesverfassungsgerichts erlahmen oder eine Bundesregierung dessen Entscheidungen im supranationalen Glücksrausch mißachten sollte.
Zudem ist der aktive, womöglich mit physischem Druck verknüpfte Widerstand ein prima vista illegales Verhalten, dessen ultimative Rechtfertigung vom Ausmaß der Bedrohung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung und den Fortbestand des diese Ordnung schützenden Nationalstaats abhängt. Das Volk darf nicht einfach „drauflos schlagen“. Stets ist sorgfältig zu prüfen, ob es mildere Mittel zum Schutz von Freiheit, Demokratie und Souveränität gibt. Das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG unterliegt einem strikten Verhältnismäßigkeitsgebot.
Diese Einschränkungen ändern nichts daran, daß das Volk im äußersten Notfall zum Hüter der Verfassung werden kann.