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Vertragsverletzungsverfahren: Brüssel wird übergriffig

Vertragsverletzungsverfahren: Brüssel wird übergriffig

Vertragsverletzungsverfahren: Brüssel wird übergriffig

Fahnen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland wehen am Bundesverfassungsgericht Foto: picture alliance, dpa, Sebastian Gollnow
Vertragsverletzungsverfahren
 

Brüssel wird übergriffig

Jetzt ist die Frage: Soll nationales Recht gelten oder EU-Recht? Während Warschau sich wehrt, duckt Berlin sich weg. „Es gibt keine Verfassung, die den Vorrang­anspruch des Europa­rechts ohne weiteres akzeptieren könnte“, kommentiert Ulrich Vosgerau.
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Von diesen Tagen und Wochen wird, so oder so, eine neue Epoche in der Geschichte Europas ausgehen – und wir werden einmal sagen können, wir sind dabeigewesen. Wir stehen heute vor einer beispiellosen Offensive der EU-Kommission und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – einer Art juristischem Angriffskrieg –, die „kollusiv zusammenwirken“, um im Wege einer Revolution von oben doch noch einen europäischen Bundesstaat herbeizuzwingen.

Als der Ex-Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, von dem das obige Zitat stammt, vor drei Wochen das Sinnfällige und Offenkundige anläßlich einer Diskussionsveranstaltung der nordrhein-westfälischen Landesvertretung in Brüssel auch aussprach, um die „tiefere Motivation“ hinter dem nun eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zu beleuchten, reagierten die üblichen Brüsseler Verdächtigen und ihre deutschen Büchsenspanner mit empörtem Theaterdonner.

Das deutsche Verfassungsgericht duckt sich weg

Dabei steckt hinter dieser ungewöhnlich offenen Feststellung eine Enttäuschung typisch deutscher Art: Denn das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung zum PSPP-Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB) bereits eine neue, im Bundesverfassungsgerichtsgesetz gar nicht vorgesehene Urteilsart erfunden, bei der die Beschwerdeführer (Peter Gauweiler und andere) nur der Form nach gewinnen, dies aber keine praktischen Folgen für die Staatenfinanzierungspolitik der EZB und die Mitwirkung der Bundesrepublik daran hat. Das Wächteramt des Bundesverfassungsgerichts über den Verfassungskern des Grundgesetzes sollte also selbst nach dem Willen des Gerichts nur der äußeren Form nach und nicht auch effektiv aufrechterhalten werden.

Aber selbst diese maximale Leisetreterei zwecks Konfliktvermeidung hat nun gar nichts geholfen, das Vertragsverletzungsverfahren wird eingeleitet. Viel spricht dafür, daß Voßkuhle sich hier nicht nur als Privatmann geäußert hat, sondern von seinen ehemaligen Kollegen beim Zweiten Senat durchaus darum gebeten worden ist, deren Enttäuschung zu kommunizieren. Gleichzeitig richtete sich ein beispielloses Kesseltreiben gegen Ungarn, auch aus Anlaß der Fußball-Europameisterschaft.

Speziell bayerische Politiker entblödeten sich nicht, die öffentliche Demütigung der ungarischen Nationalmannschaft – die in Deutschland zu Gast war! – als Revanche für die Gesetzgebung eines demokratisch gewählten Parlaments zu verlangen. Ministerpräsident Markus Söder verlautbarte gar sinngemäß, hier könne es keine verschiedenen Meinungen geben, da die Frage nicht parteipolitischer Natur sei, sondern Grundwerte betreffe.

Brüssel zielt auch auf Polen

Auch hier wird ein Vertragsverletzungsverfahren angestrebt; dem aufmerksamen Zeitungsleser fällt auf, daß er nie genau erfährt, was denn nun Inhalt der angeblich monströsen Diskriminierungsgesetze gegen Homosexuelle sei. Antwort: Man darf auch in Ungarn weiterhin jeden Menschen zu überreden versuchen, einen homosexuellen Lebensstil anzunehmen oder sein Geschlecht operativ ändern zu lassen; nur muß man sich dabei künftig an Volljährige halten, denn bis zum 18. Geburtstag sollen die Eltern über die Sexualerziehung entscheiden. Und: Diese Grundentscheidung zugunsten des elterlichen Erziehungsrechts, die übrigens auch im deutschen Grundgesetz steht, kann weiter Auswirkungen auf die Filmförderungspolitik und die Buchauswahl in öffentlichen Leihbüchereien haben.

Kurzum, es könnten bei den Magyaren insofern bald Zustände ausbrechen, die an die Bundesrepublik im Jahr 1985 erinnern. Aber merkwürdig, damals waren wir doch auch schon in der EG, und niemand warf uns hinaus (allerdings zahlten wir ja auch alles), und Söder ging zur CSU und nicht zu den Terroristen. Seine über jeder Diskussion stehenden „Grundwerte“ kann er wohl erst später entdeckt haben.

Über die gegen die Republik Polen betriebenen Vertragsverletzungsverfahren verlieren selbst Fachleute inzwischen den Überblick. Das liegt auch daran, daß der Polnische Verfassungsgerichtshof die Frage nach dem unbedingten Vorrang des Unionsrechts selbstbewußter angeht als das Bundesverfassungsgericht selbst in seinen besten Tagen.

Welches Recht soll Vorrang haben?

Der unbedingte Vorrang des Europarechts auch vor dem nationalen Verfassungsrecht steht bis heute in keinem der europäischen Verträge (!); er wurde in den frühen 1960er Jahren durch den EuGH – schon damals gern Richter in eigener Sache – selber eingeführt. Und allseits akzeptiert, da das Europarecht damals noch nicht das Leben eines jeden Menschen prägte, sondern im wesentlichen Details der Zollpolitik betraf. Dabei gibt es eigentlich keine Verfassung, die diesen Vorranganspruch ohne weiteres akzeptieren könnte.

Das deutsche Grundgesetz unterscheidet zwischen dem Verfassungsgesetz und dem unwandelbaren Verfassungskern und enthält zudem (seit 1990) einen eigenen Integrationsartikel; daher hat das Bundesverfassungsgericht den Vorrang des Unionsrechts stets bejaht, solange etwa das Demokratieprinzip nicht vollständig und offensichtlich ausgehebelt wurde, sondern – bei sehr theoretischer Betrachtungsweise – noch Legitimationsketten vorstellbar waren.

Die polnische Verfassung kennt keinen Europaartikel, sondern behandelt das Recht aller internationalen Organisationen gleich; dieses hat Vorrang vor den Gesetzen, aber nicht gegenüber der Verfassung, worunter eben die gesamte Verfassung zu verstehen ist und nicht nur der „Verfassungskern“.

Wie stellt sich die deutsche Politik dazu?

Der Polnische Verfassungsgerichtshof hatte eigentlich angekündigt, am Donnerstag dieser Woche eine Grundsatzentscheidung über den seitens des EuGH erhobenen Vorranganspruch des Unionsrechts selbst gegenüber der polnischen Verfassung zu verkünden. Die Polen schießen gewissermaßen zurück, wo das Bundesverfassungsgericht nur einzelne Sandsäcke aufgestellt hatte, die in letzter Zeit aber nicht mehr mit Sand gefüllt worden waren, sondern nur noch symbolische Funktion hatten. Dies wurde nun auf den 3. August verschoben.

Wie die Politik sich gegenüber dem gegen Deutschland angestrengten Verfahren verhalten wird, ist unklar. Klar ist, daß es verfassungsrechtlich keine Möglichkeit der Regierung als Adressatin sämtlicher europäischer Sanktionsmaßnahmen gibt, dem Bundesverfassungsgericht irgendwelche konkreten Vorgaben zu machen. Wir laufen – so oder so – auf große Entscheidungen zu.

JF 30-31/21

Fahnen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland wehen am Bundesverfassungsgericht Foto: picture alliance, dpa, Sebastian Gollnow
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