LUXEMBURG. Die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes, Eleanor Sharpston, hat in einem Gutachten Polen, Ungarn und Tschechien einen Bruch des EU-Rechts vorgeworfen. Im Sommer 2015 hatten sich die Staaten einem Beschluß der EU verweigert, der die Umverteilung von Asylbewerbern auf die EU-Mitgliedsländer vorsah. Die Einwände der drei Länder, die Flüchtlingsaufnahme sei „für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit“ hinderlich, wurden von ihr zurückgewiesen.
2017 klagte die EU-Kommission gegen die drei Länder, berichtete die Nachrichtenagentur dpa. „In einer klaren Notsituation seien sowohl die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen als auch die potenziellen Umsiedlungsmitgliedstaaten für eine angemessene Umsetzung dieses Mechanismus verantwortlich gewesen“, zitiert der Europäische Gerichtshof das Gutachten der Anwältin.
Gutachten ist nicht bindend
Sharpston betonte, es sei damals geboten gewesen, „dem Grundsatz der Solidarität Genüge zu tun“. Bei anderen Staaten, die „Probleme mit ihren Umsiedlungsverpflichtungen gehabt hätten“, wären diese „zeitweilig ausgesetzt“ worden. Eine Mißachtung der Pflichten „sei ein gefährlicher erster Schritt hin zum Zusammenbruch einer der Rechtsstaatlichkeit verpflichteten, geordneten und strukturierten Gesellschaft“. Es gelte ein „Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“.
Das Gutachten ist für den Europäischen Gerichtshof nicht bindend. Es fungiert als Entscheidungsvorschlag. Oft wird der Ratschlag vom Gerichtshof jedoch befolgt. Im Falle der drei osteuropäischen Staaten wird ein Urteil erst in einigen Wochen erwartet. (hr)