KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag die sogenannte Darlehensgebühr bei Bausparverträgen gekippt. Die Abgabe diene allein dem Verwaltungsaufwand der Bausparkassen und dürfe deshalb nicht auf die Kunden abgewälzt werden, hieß es in dem Urteil.
Etwa 30 Millionen Bausparverträge wurden in Deutschland abgeschlossen. Bausparen besteht aus der Spar- und der Darlehensphase. Erst spart der Kunde einen Teil der Bausparsumme an; bekommt fest vereinbarte Zinsen. Den Rest kann er sich dann als Darlehen von der Bausparkasse leihen; zahlt Zinsen.
Besonders Altverträge betroffen
Entscheidet sich der Kunde für ein Darlehen, mußte er früher die Darlehensgebühr in Höhe von ein bis zwei Prozent der Kreditsumme einmalig zahlen; zusätzlich zu den Zinsen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hält diese Praxis für unzulässig und klagte erfolgreich gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall.
In Neuverträgen ist die Extragebühr ohnehin nicht mehr enthalten. Kunden mit alten Verträgen, in denen die Gebühr noch vermerkt ist, müssen diese nun nicht entrichten, wenn sie ein Darlehen in Anspruch nehmen. Bausparer, die den Betrag bereits bezahlt haben, können auf Rückzahlungen hoffen.
Bausparkassen kündigen unrentable Altverträge
Viele Bausparkassen haben die Kosten bereits verlagert und so zum Beispiel die Abschlußgebühr zu Beginn eines Bausparvertrages erhöht. Diese Gebühr wurde vom Bundesgerichtshof 2010 bestätigt.
Die Bausparkassen machen aufgrund des momentan niedrigen Zinsniveaus weniger Gewinn. Alten Kunden müssen sie die zuvor zugesicherten Zinsen von bis zu fünf Prozent pro Jahr zahlen, während Baukredite im Schnitt mit zwei Prozent Zinsen vergeben werden. Viele Bausparkassen kündigen daher seit 2015 einfach Altverträge, beispielsweise von Kunden, die kein Darlehen aufgenommen haben. Ob dieses Vorgehen rechtens ist, entscheidet der BGH voraussichtlich kommendes Jahr. (gb)