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Versammlungsfreiheit wichtiger: Berliner Gericht: Blockierte Autofahrer sollen Bus und Bahn fahren

Versammlungsfreiheit wichtiger: Berliner Gericht: Blockierte Autofahrer sollen Bus und Bahn fahren

Versammlungsfreiheit wichtiger: Berliner Gericht: Blockierte Autofahrer sollen Bus und Bahn fahren

Klima-Protestler besetzen die A100 in Berlin mit einer Straßenblockade.
Klima-Protestler besetzen die A100 in Berlin mit einer Straßenblockade.
Da Autofahrer auch auf Bus und Bahn ausweichen konnten, handelte es sich bei einer Klima-Straßenblockaden laut Landgericht Berlin nicht um Nötigung Foto: picture alliance / ZUMAPRESS.com | Michael Kuenne
Versammlungsfreiheit wichtiger
 

Berliner Gericht: Blockierte Autofahrer sollen Bus und Bahn fahren

Das Berliner Landgericht hat einen radikalen Klimaideologen vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. Die im Stau stehenden Autofahrer hätten laut Gericht schließlich auch auf Bus und Bahn umsteigen können.
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Unwort, Umfrage, Alternativ

BERLIN. Das Berliner Landgericht hat ein Mitglied der radikalen Klimagruppe „Letzte Generation“ vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. Die blockierten Autofahrer hätten bei der betreffenden Straßenblockaden Ende Juni 2022 auch auf Bus und Bahn umsteigen können, argumentierte das Gericht in einem Einzelfallentscheid vom 31. Mai, der der JUNGEN FREIHEIT vorliegt. Konkrete Orte für die Blockaden habe die „Letzte Generation“ zwar zuvor nicht öffentlich gemacht. Aber „ein Umsteigen auf den öffentlichen Nahverkehr oder das Einplanen von mehr Zeit wäre den betroffenen Verkehrsteilnehmenden allerdings generell möglich gewesen“, merkten die Richter an.

Das Gericht verhandelte den Vorwurf der Nötigung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und hob den vorigen Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten von Oktober 2022 auf. Das untergeordnete Amtsgericht hatte zuvor im Oktober 2022 abgelehnt, Strafbefehl gegen den Klimaradikalen zu erlassen.

Das höhergestellte Landgericht folgte zwar der Argumentation des Amtsgerichts und sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der gemeinschaftlichen Nötigung frei. Allerdings liege ein hinreichender Tatverdacht wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vor, für das eine Hauptverhandlung anberaumt werden solle. Hierfür sei nicht das Festkleben entscheidend, das laut Gericht „keine Gewalt“ sei, sondern der Versuch des Beschuldigten, sich trotz Versammlungsauflösung durch die Polizei immer wieder aktiv auf die Fahrbahn zu setzen.

Stau durch Straßenblockaden von 35 Minuten „hinzunehmen“

Im konkreten Fall klebte sich ein Mitglied der „Letzten Generation“ mit anderen Mitstreitern am 30. Juli 2022 im morgendlichen Berufsverkehr auf die Autobahnausfahrt A100 am Tempelhofer Damm in Berlin auf die Straße fest. Das Landgericht argumentierte, die Fortbewegungsfreiheit sei durch die Straßenblockade mit rund 35 Minuten „nur in überschaubaren Umfang beeinträchtigt worden“, was wegen den üblichen Stauzeiten in der Hauptstadt „moderat“ sei.

Die eingeschränkte Bewegungsfreiheit der Verkehrsteilnehmer in Folge der Straßenblockade sei „als sozial-adäquate (Neben-)Folge der rechtmäßig durchgeführten Versammlung hinzunehmen“. In dieser Einzelsituation habe das Recht auf Versammlungsfreiheit überwogen. (ca)

Da Autofahrer auch auf Bus und Bahn ausweichen konnten, handelte es sich bei einer Klima-Straßenblockaden laut Landgericht Berlin nicht um Nötigung Foto: picture alliance / ZUMAPRESS.com | Michael Kuenne
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