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Staatsrechtler Murswiek: Gutachten: Benachteiligungen von Ungeimpften sind verfassungswidrig

Staatsrechtler Murswiek: Gutachten: Benachteiligungen von Ungeimpften sind verfassungswidrig

Staatsrechtler Murswiek: Gutachten: Benachteiligungen von Ungeimpften sind verfassungswidrig

Hinweisschild eines Restaurants: Ungeimpfte ausgeschlossen
Hinweisschild eines Restaurants: Ungeimpfte ausgeschlossen
Hinweisschild eines Restaurants: Ungeimpfte ausgeschlossen Foto: picture alliance / CHROMORANGE | Michael Bihlmayer
Staatsrechtler Murswiek
 

Gutachten: Benachteiligungen von Ungeimpften sind verfassungswidrig

Wer sich nicht gegen das Coronavirus impfen läßt, ist durch die sogenannte 2G-Regel vom öffentlichen Leben größtenteils ausgeschlossen. Laut dem Staatsrechtler Dietrich Murswiek verstoßen diese sowie weitere Einschränkungen gegen das Grundgesetz.
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FREIBURG. Sämtliche Benachteiligungen von nicht gegen das Coronavirus geimpften Personen sind einem Rechtsgutachten zufolge verfassungswidrig. Sowohl die 2G- als auch die 3G-Regel sowie die die Ungleichbehandlung bei Quarantänepflichten und das Vorenthalten der Verdienstausfallentschädigungen seien unvereinbar mit dem Grundgesetz, ergab ein Gutachten des Freiburger Staatsrechtlers Dietrich Murswiek im Auftrag der „Initiative freie Impfentscheidung“.

Mit der 2G-Regel, durch die nur Geimpfte oder Genesene Zutritt zu bestimmten Teilen des öffentlichen Lebens erhalten, würden Ungeimpfte ausgeschlossen, argumentiert Murswiek. Mit der 3G-Regel bei gleichzeitigem Wegfall von kostenlosen Schnelltests würde die Voraussetzung für Restaurant-, Kino- oder Museumsbesuche oder die Teilnahme an Fußballspielen oder Konzerten drastisch erschwert.

„Freiheitseinschränkungen verletzen das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit“

„Diese Freiheitseinschränkungen verletzen das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit und weitere Grundrechte, denn sie lassen sich nicht rechtfertigen“, teilte der Jurist, der als Bevollmächtigter vor dem Bundesverfassungsgericht gegen mehrere Corona-Maßnahmen klagt, am Dienstag mit.

Ziel der Maßnahmen ist es laut Bundes- und Landesregierungen, die Corona-Pandemie einzudämmen, um eine Überlastung der Intensivstationen zu vermeiden. „Zu diesem Zweck sind die 2G- und 3G-Regeln aber schon deshalb nicht erforderlich, weil – wie das Gutachten darlegt – eine Gefahr für die Überlastung der Intensivstationen nicht besteht.“

Falls es dem Staat um die Minimierung von schweren Krankheitsverläufen oder Todesfällen gehe, stünde nicht die Gefahrenabwehr im Fokus, sondern die Optimierung des Gesundheitsschutzes im Sinne einer Risikovorsorge. „Zu diesem Zweck darf nicht die Freiheit von Menschen eingeschränkt werden, die für diese Risiken nicht verantwortlich sind“, unterstrich Murswiek. „Die Freiheit ist dem Einzelnen nach dem Grundgesetz kraft seiner Menschenwürde garantiert. Er erhält sie nicht erst dann von der Obrigkeit zugeteilt, wenn er beweisen kann, daß er vom Staat definierte Kriterien für seine Ungefährlichkeit erfüllt.“

Argumentation der Regierungen sei nicht haltbar

Der Staatsrechtler wies vor allem auf die aus seiner Sicht „in ganz besonderem Maße unverhältnismäßigen“ 2G- und 3G-Regeln für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene hin. „Denn in diesen Altersgruppen führt die Infektion mit SARS-CoV-2 fast nie beziehungsweise selten zur Erforderlichkeit einer Intensivbehandlung. Diese Altersgruppen vom Zugang zum öffentlichen Leben auszuschließen oder ihnen den Zugang durch kostenpflichtige Tests zu erschweren, trägt zur Vermeidung einer Überlastung der Intensivstationen praktisch nichts bei.“

Dem Gutachten zufolge verstößt die Ungleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Die Regelungen beruhten auf der Vorstellung, daß sich Geimpfte nicht mehr mit dem Coronavirus infizieren und anderen Menschen nicht mehr anstecken könnten. „Es ist aber erwiesen, daß die Impfung nur sehr unvollständig vor Ansteckung schützt und daß der anfangs gegebene unvollständige Übertragungsschutz nach wenigen Monaten nachläßt und schon nach vier Monaten praktisch nicht mehr vorhanden ist.“

„Indirekter Impfzwang ist verfassungswidrig“

Durch die Benachteiligungen werde ein starker Druck auf Ungeimpfte ausgeübt, der als indirekter Impfzwang wirke. „Der staatlich erzeugte Impfdruck ist verfassungsrechtlich als Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht über die körperliche Unversehrtheit sowie als Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit einzustufen.“ Auch diese Maßnahme lasse sich nicht mit den von der Regierung angestrebten Zielen rechtfertigen.

„Der indirekte Impfzwang ist vor allem deshalb unverhältnismäßig, weil er das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen bezüglich ihrer körperlichen Integrität äußerst schwerwiegend einschränkt und ihnen schwerwiegende Lebens- und Gesundheitsrisiken auferlegt.“ Der Staat dürfe die Menschen nicht zu einer Impfung zu ihrem eigenen Schutz zwingen. Und zum Schutz anderer bedürfe es keines Impfzwangs, weil Geimpfte durch die Impfung geschützt seien. Außerdem seien mögliche Langzeitfolgen durch die Corona-Impfung noch nicht systematisch ermittelt. (ls)

Hinweisschild eines Restaurants: Ungeimpfte ausgeschlossen Foto: picture alliance / CHROMORANGE | Michael Bihlmayer
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