KASSEL. Die Krankenkasse muß die Kosten einer künstlichen Befruchtung für lesbische Paare nicht übernehmen. Aus der gleichgeschlechtlichen Ehe folge „nicht die Pflicht, die zeugungsbiologischen Grenzen einer solchen mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen“, urteilte das Kasseler Bundessozialgericht am Mittwoch.
Von einer Unterstützung sollten demzufolge nur Paare profitieren, die grundsätzlich Kinder miteinander bekommen könnten, denen es aber wegen gesundheitlicher Probleme nicht gelinge. Diese „krankheitsähnliche Komponente“ rechtfertige die Zuständigkeit der Krankenkassen.
Die Krankenkassen in Deutschland unterstützen nur Kinderwunschbehandlungen, bei denen ausschließlich Ei- und Samenzellen der beiden Patienten verwendet werden. Da lesbische Paare auf Spendersamen angewiesen sind, entfällt bei ihnen die Möglichkeit der finanziellen Förderung generell.
Vorschrift verstößt nicht gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Vorschrift verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da auch heterosexuellen Ehepartnern die Förderung verwehrt werde, wenn sie biologisch nicht zu einer Zeugung in der Lage seien. Dies betreffe beispielsweise Männer mit untauglichem Samen oder Frauen, die keine geeigneten Eier produzierten.
Einige lesbische Paare, die sich ein Kind wünschen, entscheiden sich für eine Leihmutter im Ausland. Die Praxis, bei der eine Frau ein Kind austrägt und es nach der Geburt an sie abgibt, ist in Deutschland strafbar. (zit)