LEIPZIG. Ein subsidiär schutzberechtigter Migrant darf auch dann seine Frau nach Deutschland holen, wenn die Ehe bei Beginn der Flucht noch nicht bestand. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag im Fall einer syrischen Familie entschieden.
Bislang hatten jene Migranten Anspruch darauf, ihre Ehepartner nachzuholen, wenn sie schon im Herkunftsland verheiratet waren. Im nun entschiedenen Fall war das Paar 2012 aus Syrien nach Jordanien geflohen. Dort hatten sie 2014 geheiratet und 2016 ein Kind bekommen.
2015 wanderte der Mann nach Deutschland ein und erhielt ein Jahr später den Status als subsidiär Schutzberechtigter. Dies ist laut dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dann der Fall, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden, aber im Herkunftsland beispielsweise Folter oder unmenschliche Behandlung drohten. Dieser könne sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.
„Dem Wohl eines gemeinsamen Kleinkindes besonderes Gewicht beimessen“
Ein Antrag auf Familiennachzug für Frau und Kind lehnten die deutschen Behörden jedoch ab, da die Ehe beim Beginn der Migration noch nicht bestanden hatte. Mutter und Kind hatten daraufhin geklagt. Die Leipziger Richter sprachen nun zwar von einem „Regelausschluß“, doch Ausnahmen seien nicht nur dann möglich, wenn die Lage im Herkunftsland eine Heirat unmöglich mache.
„Der besondere Schutz von Ehe und Familie gebietet es vielmehr, das Interesse an der Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem subsidiär Schutzberechtigten bereits bei der Prüfung eines Ausnahmefalles angemessen zu berücksichtigen“, begründete das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil.
Maßgeblich entscheidend sei, „ob der Familie eine Fortdauer der räumlichen Trennung zumutbar und eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des den Nachzug begehrenden Ehegatten möglich und zumutbar ist“. Dabei sei „dem Wohl eines gemeinsamen Kleinkindes besonderes Gewicht beizumessen“. (ls)