KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde einer 82 Jahre alten Frau gegen das generische Maskulinum in Sparkassen-Formularen wegen Mängeln in der Begründung abgewiesen. Demnach dürfen Unternehmen in ihren Vordrucke weiter auf weibliche Personenbezeichnungen verzichten.
Die Saarländerin hatte gegen ihre Sparkasse geklagt, weil sie in einem Formular nicht explizit in der weiblichen Form als „Kundin“ angesprochen wurde. Der Bundesgerichtshof urteilte daraufhin 2018, das generische Maskulinum sei im Sprachgebrauch üblich und keine Geringschätzung gegenüber Frauen. Zudem werde die Form selbst im Grundgesetz verwendet.
Daraufhin wandte sich die Rentnerin an das Bundesverfassungsgericht, das sie nun ebenfalls abwies. Würde die Thematik ausgehandelt, könnte das sogar die Formulierung des Grundgesetzes infrage stellen. „Wäre über die Verfassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden, führte dies zu ungeklärten Fragen der Grundrechtsrelevanz der tradierten Verwendung des generischen Maskulinums sowie zu Fragen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Gleichstellungsgesetzen, die die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache vorschreiben“, teilten die Karlsruher Richter mit. (zit)