BERLIN. Tätowierungen sind kein grundsätzliches Hindernis für die Einstellung in den Polizeidienst. Geklagt hatte ein Bewerber vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, der wegen seiner großflächigen Tattoo-Motive zuvor von der Berliner Polizei abgelehnt worden war.
Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht die Aufgabe der Behörde, festzustellen, ob die Darstellungen von der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen würden. Es folgt damit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2017. Demnach seien Tätowierungen „in der Mitte der Bevölkerung angekommen“.
Gesetzgeber muß über Tattoo-Verbot entscheiden
Der Gesetzgeber habe zu regeln, ob Motive, die beim Tragen der Uniform zum Vorschein kämen, mit dem Auftreten des Polizisten in der Öffentlichkeit vereinbar seien. Die Polizeibehörde dürfe die politische Debatte darüber nicht vorwegnehmen. Bewerber dürften nur abgelehnt werden, wenn aufgrund der Darstellungen auf der Haut Zweifel an deren Einstellung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung bestünden.
In der Vergangenheit hatten immer wieder abgelehnte Bewerber gegen die Polizei geklagt. In Nordrhein-Westfalen hatte das Düsseldorfer Verwaltungsgericht im Mai vergangenen Jahres geurteilt, die einheitliche Mindestgröße für Polizisten sei „sachgerecht und sehr gut nachvollziehbar“. Damit scheiterte eine Bewerberin, weil sie nicht die Mindestgröße von 1,63 Meter aufwies. (ag)