KARLSRUHE. Der Staatsrechtler Hans-Herbert von Arnim ist erneut mit einer Klage gegen das Wahlrecht für den Deutschen Bundestag am Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das Gericht wies von Arnims Forderung nach einer sogenannten Eventualstimme um Verzerrungen der Sperrklausel entgegenzuwirken, als unbegründet ab.
Eine Eventualstimme würde es dem Wähler ermöglichen, eine erste und zweite Präferenz bei seiner Wahlabsicht kundzutun. Scheitert die erste Präferenz an der Sperrklausel, wird die Eventualstimme für die zweite Partei gewertet.
Bundestagswahl 2013 brachte keine neue Situation
Dadurch würde sich die Wahrscheinlichkeit eines Votums für Kleinparteien erhöhen, da Wähler so nicht mehr fürchten müßten, daß ihre Stimme verloren geht. „Eine große Zahl kleiner Parteien und Wählervereinigungen in einer Volksvertretung kann zu ernsthaften Beeinträchtigungen ihrer Handlungsfähigkeit führen“, entschied das Gericht.
Deswegen sei der Gesetzgeber nicht gezwungen bei bestehender Sperrhürde die Möglichkeit einer Eventualstimme zu schaffen. Die acht Richter am Zweiten Senat wiesen auch das Argument zurück, durch die Bundestagswahl 2013 mit 15,7 Prozent an der Sperrklausel gescheiterter Zweitstimmen sei eine neue Situation entstanden.
Auch aus dem Urteil zum Wegfall der Sperrklausel bei Europawahlen aus dem Jahr 2014 ergebe sich keine neue Bewertungsgrundlage für die Bundestagswahlen. Die Richter begründeten dies, wie schon im Urteil von damals damit, daß das Europaparlament keine Regierung wählt.
Von Arnim setzte Wegfall der Sperrklausel bei Europawahl durch
Den Wegfall der Fünf- und später der Dreiprozenthürde bei Europawahlen, hatten die Richter damals auf eine Beschwerde von Arnims hin beschlossen. Im aktuellen Verfahren gab das Verfassungsgericht von Arnim aber in einem weiteren Punkt teilweise Recht: Der Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern müsse in Wahlkampfzeiten transparenter gestaltet werden, um eine „verschleierte Wahlkampffinanzierung“ auszuschließen.
Ein „hinreichender Mandatsbezug“ müsse klar aus der Tätigkeit hervorgehen. Der „gegenwärtige Regelungsbestand“ genüge nicht, um Mißbrauch entgegenzuwirken. Der Gesetzgeber sei hier gefordert, für eine „nachvollziehbare Kontrolle“ zu sorgen. Zuletzt hatten die Karlsruher Richter 2011 eine Klage von Arnims gegen die Fünfprozenthürde bei der Bundestagswahl 2009 als unbegründet zurückgewiesen. (tb)