MÜNSTER. Bei Asylbewerbern aus Syrien handelt es sich nicht automatisch um Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Dienstag bestätigt. Geklagt hatte ein Syrer aus Aleppo, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) nur subsidiären Schutz zugesprochen hatte. Mit diesem Status verzögert sich die Möglichkeit des Familiennachzugs um zwei Jahre. Auch Personen mit subsidiärem Schutz erhalten hingegen Zugang zum Arbeitsmarkt und haben Anspruch auf Sozialleistungen.
Es gebe keine Erkenntnisse, daß Rückkehrer allein wegen ihres Asylantrags, ihres Aufenthalts in Deutschland oder wegen des illegalen Verlassens ihres Heimatlands durch den syrischen Staat verfolgt würden, so daß ihnen ein umfassenderer Schutz als Flüchtling zustünde, teilte das Gericht mit. In der Vorinstanz hatte der Kläger recht bekommen. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Damit bleibt dem Beschwerdeführer nun noch der Gang vor das Bundesverwaltungsgericht.
Änderung durch das Asylpaket II
Derzeit klagen in Deutschland Zehntausende Asylbewerber – vor allem Syrer – vor den Verwaltungsgerichten. In der Vergangenheit hatten Gerichte den Klägern oft den vollen Flüchtlingsstatus auf Basis der Genfer Konvention zugebilligt. Das Oberverwaltungsgericht in Münster schloß sich mit seiner Sichtweise den Urteilen der Oberverwaltungsgerichte Schleswig und Rheinland-Pfalz an, die beide dem Bamf recht gegeben hatten.
Das Thüringer OVG in Weimar hatte sich auf die Seite der syrischen Kläger gestellt. Aus Europa zurückkehrende syrische Staatsangehörige hätten Verfolgung zu fürchten, weil die Regierung von Präsident Baschar al-Assad bei ihnen schon aufgrund der Flucht eine regimefeindliche Einstellung vermute, so die Meinung der Weimarer Richter. Seit dem Inkrafttreten des Asylpakets II im März vergangenen Jahres erhalten Syrer nicht mehr automatisch den vollen Flüchtlingsstatus. (tb)