BERLIN. Das Berliner Arbeitsgericht hat am Donnerstag die Klage einer abgelehnten Lehramtsbewerberin auf eine Entschädigungszahlung abgewiesen. Die Kopftuch tragende moslemische Klägerin hatte sich 2015 nach ihrem Germanistikstudium als Grundschullehrerin in Berlin beworben. Da sie im Vorstellungsgespräch darauf beharrte, nur mit Kopftuch zu unterrichten, wurde sie für den Schuldienst nicht zugelassen.
Das Land Berlin berief sich als Arbeitgeber dabei auf das Neutralitätsgesetz vom Februar 2005, nach dem Lehrkräfte in öffentlichen Schulen keine sichtbaren religiösen Symbole tragen dürfen.
Kritik am Kreuz als Schmuckstück
Eine Güteverhandlung scheiterte zum Prozeßauftakt, teilte das Gericht mit. Das Land Berlin hatte der Moslemin zur gütlichen Einigung zunächst einen allgemeinen Arbeitsvertrag für Lehrkräfte angeboten, der allerdings nur an berufsbildenden Schulen gegolten hätte, die von der religiösen Neutralitätspflicht ausgenommen sind. Allerdings hielt die Frau an ihrer Entschädigungsforderung fest. Ihre Mandantin sei „unzulässig diskriminiert“ worden, begründete ihre Anwältin Maryam Haschemi Yekani.
Daß das Verfahren über einen reinen Arbeitsgerichtsprozeß hinaus richtungweisenden Charakter hatte, wurde nicht zuletzt durch die Kritik der Anwältin deutlich, die Möglichkeit, das christliche Kreuz als Schmuckstück zu tragen, stelle das Neutralitätsgebot der Berliner Regelung grundsätzlich infrage.
Anwältin Yekani kündigte nach dem Prozeß an, eine Berufung gegen das Urteil zu prüfen. (bä)