MÜNSTER. Asylbewerber, die zuerst in Italien registriert wurden, können auch weiterhin aus Deutschland dorthin abgeschoben werden. Laut dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen droht Asylsuchenden „bei einer Rückkehr nach Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“.
Damit wies das Gericht die Klage eines jungen Asylbewerbers ab, der gegen seine Abschiebung nach Italien geklagt hatte. Laut der Kammer bestünden in Italien für Asylbewerber „keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen“.
Damit bestätigte das Gericht die sogenannte Dublin-III-Abkommen, wonach das EU-Land für das Asylverfahren zuständig ist, in das der Antragsteller zuerst einreiste. Gegen das Urteil ist keine Berufung, jedoch noch eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich. (ho)