LUXEMBURG. Deutschland soll den Zuzug von türkischen Ehepartnern erlauben, auch wenn diese kein Deutsch können. Das forderte der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Paolo Mengozzi, in einem Schlußantrag vom Mittwoch. Im konkreten Fall hatte die Türkin Naime Dogan vor dem Berliner Verwaltungsgericht geklagt, weil ihr die deutsche Botschaft in Ankara zuletzt 2012 den Ehegattennachzug verweigert hatte. Dogan erfülle als Analphabetin nicht die notwendigen Sprachanforderungen, hieß es damals zur Begründung.
Zur grundsätzlichen Klärung reichte das Verwaltungsgericht den Fall an den Europäischen Gerichtshof weiter. In einer am Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme sah Mengozzi den 2007 in Deutschland eingeführte Sprachtest beim Ehegattennachzug als unvereinbar mit EU-Recht an. Als Maßnahme gegen Zwangsehen sei diese Anforderung „unverhältnismäßig“. Man könne die nachgezogenen Ehepartner auch in Deutschland zu den Sprachkursen verpflichten, argumentierte Mengozzi.
Folgen des Assoziierungsabkommens von 1973
Aus Sicht des Generalanwaltes verstößt der Sprachtest, der Grundkenntnisse in Deutsch verlangt, vor allem gegen das Assoziierungsabkommen der Türkei mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von 1973. Darin wurde der Türkei zugesichert, ihren Staatsbürgern künftig keine weitere Einreisebeschränkungen aufzuerlegen. Als solche sei aber der Sprachtest zu werten. Bereits das sogenannte Soysal-Urteil des EuGH schränkte auf dieser Grundlage die Visapflicht für Türken stark ein.
Der Gerichtshof ist an die Empfehlungen des Generalanwaltes nicht gebunden, folgt diesen aber in der Regel. (FA)