KARLSRUHE. Das Wahlrecht für den Deutschen Bundestag ist verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch.
Die im vergangenen Jahr von der schwarz-gelben Regierungskoalition beschlossene Wahlrechtsreform verstoße gegen die vom Grundgesetz garantierte Chancengleichheit der Parteien, urteilten die Karlsruher Richter. Die Regelung lasse zu viele Überhangsmandate zu, wodurch der Grundcharakter der Verhältniswahl aufgehoben werde.
Streitpunkt Überhangmandate
Geklagt hatten neben SPD und Grünen auch mehrere Tausend Bürger. Die Politik muß sich damit bis zur Bundestagswahl im kommenden Jahr auf ein neues Wahlrecht einigen.
Hauptstreitpunkt waren die sogenannten Überhangmandate. Diese kommen zustande, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate erzielt, als ihr Abgeordnetensitze vom Zweitstimmenergebnis her zustehen.
27. Oktober 2013 spätester Zeitpunkt für Bundestagswahl
Bei der vergangenen Bundestagswahl 2009 hatte es 24 Überhangsmandate gegeben, alle für die Union. Das Bundesverfassungsgericht legte nun die erlaubte Höchstzahl an Überhangmandaten auf 15 fest.
Die Karlsruher Richter hatten bereits im Juli 2008 das damalige Wahlrecht für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und dem Bundestag eine Frist von drei Jahren gegeben, um eine verfassungsgemäße Neuregelung zu beschließen.
Das seit dem vergangenen Jahr nun vorliegende Ergebnis bezeichnete der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, als „ernüchternd“. Angesichts der Vorgeschichte des jetzigen Wahlrechts sehe der Senat keine Möglichkeit, nochmals eine so großzügige Übergangsfrist zu gewähren. Der spätmöglichste Zeitpunkt für die kommende Bundestagswahl ist der 27. Oktober 2013. (krk)