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Urteil: Gericht verhängt Berufsverbot gegen NPD-nahen Schornsteinfeger

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Urteil: Gericht verhängt Berufsverbot gegen NPD-nahen Schornsteinfeger

Battke1
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Urteil
 

Gericht verhängt Berufsverbot gegen NPD-nahen Schornsteinfeger

Das Bundesverwaltungsgericht hat es für rechtmäßig erklärt, einem Bezirksschornsteinfeger wegen Nähe zur NPD den Kehrbezirk zu entziehen. Die Richter revidierten damit zwei anderslautende Entscheidungen der Vorinstanzen.
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Lutz Battke auf dem NPD-Parteitag in Hohenmölsen 2010 Foto: JF

LEIPZIG. Das Bundesverwaltungsgericht hat es für rechtmäßig erklärt, einem Bezirksschornsteinfeger wegen Nähe zur NPD den Kehrbezirk zu entziehen. Die Richter revidierten damit zwei anderslautende Urteile der Vorinstanzen, die zwischen den Aktivitäten des Klägers, Lutz Battke, und seinem Beruf keinen Zusammenhang sahen.

Das Gericht rechtfertigte seine Entscheidung nun mit der mehrfachen Beteiligung des parteilosen Fraktionsmitgliedes der NPD im Burgenlandkreis an „Totenehrungen“ für die Mörder Walther Rathenaus. Damit habe dieser zum Ausdruck gebracht, daß für ihn selbst schwerste und antisemitische Straftaten billigenswert und die Täter verehrungswürdig seien.

Fall sorgte für deutschlandweites Interesse

Weiter heißt es, das Vertrauen der Bürger in eine unparteiische und rechtsstaatliche Aufgabenwahrnehmung des Bezirksschornsteinfegermeisters werde erschüttert, wenn dieser durch sein außerberufliches Verhalten zu erkennen gebe, daß er die geltenden Gesetze und die Grundrechte, etwa für ethnische oder religiöse Minderheiten, nicht uneingeschränkt und verläßlich achte.

Der Fall hatte deutschlandweit für Aufmerksamkeit gesorgt, nachdem die CDU-geführte Landesregierung von Sachsen-Anhalt mehrfach gescheitert war, dem Schornsteinfeger seinen Kehrbezirk zu entziehen. Der frühere Ministerpräsident Wolfgang Böhmer (CDU) begründete das Vorgehen seinerzeit damit, daß der Rechtsstaat klare Zeichen setzen müsse. Zudem wurde Battke auf Druck der Politik als Trainer der örtlichen Fußballjugend entlassen.

Battke darf jetzt als Schornsteinfeger nur noch handwerkliche Tätigkeiten ausführen, die nicht in die Zuständigkeit eines Bezirksschornsteinfegers fallen. (ho)

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