Nach Erkenntnissen der höchsten deutschen Strafverfolgungsbehörde sind weder die Vorschriften des Völkerstrafgesetzbuches noch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches erfüllt.
Bei den Auseinandersetzungen zwischen den Aufständischen und der afghanischen Regierung sowie den Nato-Truppen in Afghanistan handele es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerstrafrechts.
Kein „unterschiedsloser“ Angriff
Die Soldaten der Bundeswehr seien reguläre Kombattanten, eine Strafbarkeit scheide daher aus, soweit völkerrechtlich zulässige Kampfhandlungen vorliegen, teilte die Bundesanwaltschaft mit.
Nach Feststellung der Ermittler habe es sich in Kundus nicht um einen „unterschiedslosen“ Angriff gehandelt. Als sicher sei anzusehen, „daß zwei namentlich bekannte Talibanführer getötet wurden und daß Aufständische wie auch Zivilisten unter den Opfern waren“, stellten die Bundesanwälte fest. (vo)