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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Urteil: Mohammed darf nicht pädophil genannt werden

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Urteil: Mohammed darf nicht pädophil genannt werden

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Urteil: Mohammed darf nicht pädophil genannt werden

Frau mit verbundenem Mund (Symbolbild) Foto: picture alliance/ Bildagentur-online/Jorgensen
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
 

Urteil: Mohammed darf nicht pädophil genannt werden

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (ECHR) hat die Geldstrafe für eine Österreicherin bestätigt, die dem Propheten Mohammed pädophile Neigungen attestiert hatte. Die Wienerin hatte im Herbst 2009 bei zwei Seminaren zum Thema „Grundlagen des Islam“ über die Ehe Mohammeds mit der minderjährigen Aisha referiert.
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STRASSBURG. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (ECHR) hat die Geldstrafe für eine Österreicherin bestätigt, die dem Propheten Mohammed pädophile Neigungen attestiert hatte. Die Wienerin hatte im Herbst 2009 bei zwei Seminaren zum Thema „Grundlagen des Islam“ über die Ehe Mohammeds mit der minderjährigen Aisha referiert.

Dabei führte die Frau, die mittlerweile Ende 40 ist, aus, Mohammed „hatte nun mal gerne mit Kindern ein bißchen was“ und stellte daraufhin die rhetorische Frage: „Ein 56jähriger und eine Sechsjährige – wie nennen wir das, wenn es nicht Pädophilie ist?“ Zwei Jahre später verurteilte sie das Landgericht Wien wegen „Herabwürdigung religiöser Lehren“ zu einer Geldbuße von 480 Euro. Ebenfalls 2011 bestätigte dann das Oberlandesgericht Wien das Urteil.

Einlassungen hätten nahegelegt, „daß Mohammed der Verehrung nicht würdig sei“

Ein Antrag auf Wiederaufnahme wurde vom Obersten Gerichtshof Österreichs 2013 abgelehnt, woraufhin die Frau den Menschenrechtsgerichtshof anrief. Dieser kam nun zu dem Ergebnis, daß die Rechte der Österreicherin nicht verletzt wurden. Laut dem Urteil habe Österreich „das Recht der Beschwerdeführerin auf Meinungsäußerungsfreiheit sorgfältig mit dem Recht anderer auf Schutz ihrer religiösen Gefühle abgewogen hatten, wodurch der religiöse Frieden in der österreichischen Gesellschaft bewahrt werden sollte“.

Zudem hätten ihre Aussagen „zum Teil auf unwahren Tatsachen“ beruht und seien geeignet gewesen, „berechtigte Verärgerung bei anderen hervorzurufen“. Die Frau habe es versäumt, ihr Publikum „auf neutrale Art über den historischen Hintergrund“ zu informieren.

Ihre Einlassungen hätten daher nur so interpretiert werden können, „daß Mohammed der Verehrung nicht würdig sei“. Ein Verstoß Österreichs gegen Artikel 10 der Menschenrechtskonvention (Meinungsfreiheit) liege somit nicht vor. (tb)

Frau mit verbundenem Mund (Symbolbild) Foto: picture alliance/ Bildagentur-online/Jorgensen
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