Die sogenannten Enteignungen in den Jahren 1945 bis 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) und ihre Wiedergutmachung stehen wieder zur politischen Diskussion. CDU/CSU und FDP haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, Rückgabemöglichkeiten für das damals entzogene Eigentum zu prüfen. Die Koalitionsvereinbarung ist auf Betreiben der FDP zustande gekommen, aber was im Koalitionsvertrag steht, ist äußerst vage gehalten und dürftig. Im Kapitel Rechtspolitik (Ziffer IV.4) unter der Überschrift „Enteignungen in der SBZ (1945–49)“ steht: „Wir werden eine Arbeitsgruppe bilden, die im Hinblick auf die Enteignungen 1945 bis 49 prüfen soll, ob es noch Möglichkeiten gibt, Grundstücke, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, den Betroffenen zum bevorzugten Erwerb anzubieten.“
Die Unlust ist unübersehbar. Erstens soll nur geprüft werden. Das kann lange dauern, und wer weiß, was dabei herauskommt. Oder das Prüfen versandet, wie das schon mit dem einschlägigen Beschluß des CDU-Parteitags 2003 in Leipzig geschehen ist. Zweitens kann „bevorzugter Erwerb“ vieles bedeuten. Das könnte, wie es selbstverständlich sein müßte, ein unentgeltliches Erwerben sein. Aber das ist nicht gemeint, sondern der käufliche Erwerb. Man will den damaligen Opfern also zumuten, ihr Eigentum zurückzukaufen. Das kann zu einem bevorzugten, also verbilligten Preis geschehen, doch wie hoch oder niedrig der Preisabschlag ausfällt, steht in den Sternen. Für den Preisabschlag hat man in der FDP jene Lösung ins Auge gefaßt, die für Mauergrundstücke in Berlin erfunden wurde. Danach können die einstigen Eigentümer ihre Grundstücke zu 25 Prozent des Verkehrswertes zurückkaufen. Aber ein Rückkauf zu welchem Preis auch immer spricht einem Rechtsstaat hohn.
Es ist auch bezeichnend, daß immer noch nur von „Enteignungen“ als Folge der (vorgeblichen) Bodenreform und Industrie- oder Wirtschaftsreform gesprochen wird. Was unter dieser Bezeichnung läuft, war kommunistischer Terror gegen das unternehmerische Besitzbürgertum, war schwerste politische Verfolgung, waren Menschenrechtsverbrechen, um dieses Bürgertum mit seiner Gesellschaftsordnung auszurotten. Das geschah unter dem Deckmantel der Entnazifizierung und mit Maßnahmen, die noch heute tatsachenverdrehend als „Reform“ unzulässig verharmlost werden. Ein Bestandteil dieser Verfolgung war der Entzug sämtlicher Vermögenswerte bis hin zum Hausrat.
Die weitaus meisten Politiker wollen das nicht verstehen. Sie wollen auch nicht wahrhaben, daß der deutsche Gesetzgeber diese und andere Unrechtsakte des kommunistischen Regimes in SBZ und DDR seit 1990 durchaus
systematisch zutreffend erfaßt und entsprechende Gesetze erlassen hat. Aber die Rechtsprechung verkennt, daß sie die Wiedergutmachung für diese Verfolgungsopfer nicht nur ermöglichen, sondern zwingend vorsehen. Mit ihrer Fehldeutung weigern sich deutsche Gerichte, unschuldige Opfer dieser Verfolgung zu rehabilitieren. Wenn also die Koalition den Opfern wirklich hätte helfen wollen, dann hätte sie sich nur auf diesen Sachverhalt zu berufen brauchen. Sie könnte ihn noch jetzt plakativ öffentlich machen – und sollte es endlich tun.
Das gilt auch für jene Opfer, die an anderer Stelle des Koalitionsvertrags erwähnt sind, um speziell den in die heimatliche Landwirtschaft zurückgekehrten „Alteigentümern“ entgegenzukommen. Dort liest man: „Die Verwertung der Flächen der Bodenverwertungs- und Verwaltungs GmbH (BVVG) soll unter verstärkter Berücksichtigung agrarstruktureller Belange zügig vorangebracht und im wesentlichen bis zum Jahr 2025 abgeschlossen werden. Die gegenwärtige Verkaufspraxis der BVVG wird überprüft. Wir setzen Verbesserungen beim Flächenerwerbsänderungsgesetz im Sinne der Alteigentümer durch.“ Mit den Treuhandflächen sind die Restbestände von Agrar- und Forstland gemeint, die die Kommunisten, als „Bodenreform“ getarnt, weggenommen haben und die der gesamtdeutsche Staat bis heute nicht zurückgegeben hat.
Das Unrecht muß durch Recht beseitigt werden, also durch Rechtsprechung anhand der bestehenden Gesetze. Unschuldig Bestrafte dürfen nicht bestraft bleiben. Sie zu rehabilitieren, ist eine staatliche Rechtspflicht. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen ermöglichen die Rehabilitierung nicht nur, sondern gebieten sie. Diese Regelungen sind: die Gemeinsame Erklärung, der Vertrag zur deutschen Einheit, die beiden Rehabilitierungsgesetze (VwRehaG und StrehaG), das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen („Vermögensgesetz“) und das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG). Sie alle greifen rechtlich ineinander, stehen miteinander in rechtlich wirksamen Zusammenhang. Ist die Rehabilitierung erreicht, müssen die Vermögenswerte zurückgegeben oder die Verkaufserlöse, die der Staat mit dem Hehlergut erzielt hat, an die („Alt“-)Eigentümer ausgekehrt werden. Aber die Politiker wollen das nicht, und die zuständigen Behörden und Gerichte tun es daher nicht, verstoßen damit gegen bestehende Gesetze und beugen damit geltendes Recht. Daß dies noch immer so ist, ist für den deutschen Staat eine Schande.