Vierzehn lange Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung – nun stehen sie vor ihrer letzten Hoffnung, ihr Recht zu bekommen: vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Es sind überwiegend die Opfer politischer Verfolgung und schwerer Menschenrechtsverletzungen, begangen in einer Zeit, die noch länger als 14 Jahre zurückliegt, nämlich fast sechzig Jahre, in Deutschland zwischen 1945 und 1949. Opfer solcher Verletzungen hat es damals in den ersten Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg viele gegeben, nicht nur in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) von 1945 bis 1949, auch in anderen Ländern, die unter Stalins kommunistisches Joch geraten waren. Schon davor waren Millionen von Menschen der Schreckensherrschaft der NS-Zeit (1933 bis 1945) zum Opfer gefallen. Und zigtausend Menschen, die das Schicksal zu Bürgern der DDR von 1949 bis 1990 gemacht hat, sind auf deutschem Boden weiterhin Opfer von politischer Verfolgung und Gewalttätigkeit geworden. Entschädigen lassen sich die schweren Leiden jener, die alles überlebt haben, und die ihrer Familien, wenn überhaupt, nur sehr begrenzt. Das gilt auch für das Wiedergutmachen rechtswidriger behördlicher Akte und staatlicher Maßnahmen, weil oder wenn das Wiedergutmachen zur Folge hätte, geraubtes Hab und Gut an die Opfer zurückzugeben. Ungeschehen läßt sich ohnehin nichts machen, auch alles rückgängig machen nicht. Daher wird besonders solchen Opfern viel abverlangt, die sich im wesentlichen mit dem Mitgefühl und der Feststellung begnügen müssen, daß schrecklich rechtswidrig war, was ihnen widerfahren ist. Wiedergutmachung, soweit eine Rückgabe möglich ist Aber dort, wo Wiedergutmachen möglich ist, muß es geschehen, denn Unrecht bestehen lassen, wenn es (zumindest teilweise) wiedergutgemacht werden kann, hieße, nach Gleichheit im Unrecht verlangen. Die aber darf es in einem Rechtsstaat nicht geben. Wurde zum Beispiel dem Bürger A sein Auto gestohlen, das Auto aber wieder aufgetrieben und dem Dieb abgenommen, darf es der Staat nicht deswegen einbehalten, weil dem Bürger B sein Auto ebenfalls gestohlen wurde, dieses aber auf Nimmerwiedersehen verschwunden bleibt. Auf ein solches Recht auf Wiedergutmachen pochen jetzt auch deutsche Bürger vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Es geht um das Recht auf Wiedergutmachung durch Rückgabe, soweit die Rückgabe möglich ist und nicht neues Unrecht bei anderen schaffen würde, ansonsten um wertgleiche Entschädigung. Es ist ein Recht, das ihnen der deutsche Staat bisher versagt (JF 40/04). Durch alle Instanzen haben sie geklagt und wurden abgewiesen. Nun diese letzte Hoffnung. Am 22. September ist dort mündliche Verhandlung gewesen. Der Gerichtshof hat aus der Fülle der ihm vorliegenden Beschwerden vergleichbarer Fälle drei beispielhafte Beschwerden herausgegriffen und sie in einem Musterverfahren zusammengeführt. Die Beschwerde für ihre Mandanten führen neun Anwälte. Sie vertreten hier insgesamt 71 Opfer, und zwar 68 deutsche Bürger, einen Schweden, das Unternehmen MAN Ferrostal sowie die Alfred Toepfer Stiftung. Die meisten sind Opfer der Jahre 1945 bis 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ). Auf der Anklagebank sitzt die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung mit zwei Prozeßbevollmächtigten, zwei Rechtsbeiständen und zwei Beratern. In der Verhandlung drehte sich alles um die Frage, ob die beschwerdeführenden Opfer eine Eigentumsposition besaßen, in die der deutsche Staat so stark eingegriffen hat, daß er mit dem Eingriff gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und deren Erstes Zusatzprotokoll verstieß. Eine solche Position sieht der Gerichtshof anhand der Konvention auch schon in der „berechtigten Erwartung“ der Opfer, wieder in den Genuß ihres Eigentums zu gelangen. Als „berechtigt“ gilt die Erwartung aber nicht schon dann, wenn es nur eine vage Erwartung oder eine bloße Hoffnung war, die der Staat zerstört hat, sondern sie muß konkreter gewesen sein, also auf eine Rechtsvorschrift oder auf andere Rechtsakte (beispielsweise eine Gerichtsentscheidung) gestützt und damit rechtlich abgesichert und nachweisbar gewesen sein. Dabei stellt der Gerichtshof ganz darauf ab, ob die berechtigte Erwartung im Jahr der Wiedervereinigung noch oder wieder 1990 bestanden hat. Denn damit, ob die politischen Verfolgungen und deren Exzesse in der SBZ-Zeit menschenrechtswidrig waren, will er sich gar nicht erst abgeben, weil es damals die Europäische Menschenrechtskonvention noch nicht gab. Von Belang ist für ihn nur, ob Deutschland gegen die Konvention 1990 oder danach verstoßen hat. Wie zu erwarten, haben die beiden plädierenden Rechtsbeistände der Bundesregierung, die Rechtsprofessoren Richard Motsch und Jochen Frowein, einen solchen Verstoß bestritten, denn das war ihr Auftrag. Weder seien die Beschwerdeführer seit damals weiterhin Eigentümer ihrer einstigen Vermögenswerte gewesen, noch hätten sie erwartet und erwarten können, ihr Eigentum je zurückzubekommen. Auch eine berechtigte Erwartung, ihre Eigentumsposition wiederzugewinnen, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Als der deutsche Richter, Georg Reß, fragte, ob für die Beschwerdeführer nicht schon in der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 eine berechtigte Erwartung enthalten sei, und zwar im Satz 4 der Ziffer 1, antwortete Frowein, zu diesem Zeitpunkt hätten sie keine gehabt. Ob allerdings zu einem anderen Zeitpunkt, dazu schwieg er wohlweislich. Ein solcher anderer Zeitpunkt ist nämlich der 18. September 1990. An diesem Tag trat das Rehabilitierungsgesetz der ersten (und letzten) freigewählten DDR-Volkskammer in Kraft. Nach diesem Gesetz können Verfolgte Ansprüche auf Rehabilitierung, Rückgabe entzogenen Vermögens und Entschädigung geltend machen. Und einen Tag zuvor hatte sich die DDR ein neues Verfassungsgesetz gegeben mit dem Gleichheitssatz wie im Grundgesetz und dessen Artikel 3. Hiermit war die berechtigte Erwartung, in eine Eigentumsposition wieder eingesetzt zu werden, nun wirklich entstanden und rechtlich abgesichert. Freilich hakte Richter Reß mit einer weiteren Frage nach einem anderen Zeitpunkt nicht nach, und so beantwortete Frowein nur, was er gefragt, aber nicht, was er nicht gefragt worden war. Jener Satz 4 der Ziffer 1 schreibt die Auffassung der damaligen Bundesregierung fest, daß eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen für die „Enteignungen auf besatzungsrechtlicher beziehungsweise besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949)“ einem künftigen gesamtdeutschen Parlament vorbehalten bleiben muß. Das verbaut die Rückgabe nicht, sondern hält sie offen. In dieser Absichtserklärung steckt zum Beispiel für Karl Doehring sehr wohl eine berechtigte Erwartung. Der emeritierte Ordinarius Doehring gilt als deutscher Nestor für Staats- und Völkerrecht und war in Straßburg als Zuhörer dabei. Zu registrieren ist, daß Frowein und Motsch für die deutsche Regierung nicht mehr die Mär von der sowjetischen Bedingung auftischten, wonach jegliche Rückgabe in der SBZ-Zeit eingezogener oder enteigneter Vermögen verboten sei. Bei der ersten mündlichen Verhandlung am 29. Januar hatten sie das noch getan. Dieses Rückgabeverbot ist längst als falsch und vorgetäuscht widerlegt. Selbst Helmut Kohl hat inzwischen eingeräumt, eine solche Bedingung, ein solches Verbot habe es nicht gegeben. Doch führte Frowein noch immer die DDR ins Feld, die auf den Fortbestand der Maßnahmen von damals bestanden habe. Die Bundesregierung habe sich 1990 dem Verlangen beugen müssen, um in der DDR-Bevölkerung sozialen Sprengstoff zu vermeiden, der sonst gedroht habe. An diesem DDR-Verlangen habe die Vereinigung nicht scheitern dürfen. Doch diese Behauptung gilt, an den Tatsachen gemessen, bei allen Kundigen einfach als absurd. „Größte Unrechtstat der Bundesrepublik Deutschland“ Daß es nämlich mit dem DDR-Verlangen eine ganz andere Bewandtnis hatte als ebenso vorgetäuscht wie das sowjetische Rückgabeverbot, wird nach wie vor unterschlagen. Ohnehin hatte die Bevölkerung der DDR viel zu stark zur D-Mark und ein vereinigtes Deutschland gewollt, als daß sozialer Sprengstoff entstanden und die Wiedervereinigung an rechtsstaatlicher Wiedergutmachung gescheitert wäre. Denn worin müßte solche Wiedergutmachung bestehen? Darin, daß politisch Verfolgte rehabilitiert werden und entzogenes Vermögen zurückerhalten, soweit es in Staatshand befindlich und daher frei verfügbar ist, also ohne zwischenzeitlich erworbene Individualrechte von DDR-Deutschen zu verletzen. Zur allgemeinen Überraschung parlierte Frowein auf englisch, obwohl alle übrigen, auch sein Kollege Motsch, deutsch sprachen – bis auf die nur knappen Äußerungen des französisch sprechenden Schweizer Gerichtspräsidenten Luzius Wildhaber und des französischen Richters Jean-Paul Costa – und obwohl das Publikum auf den voll besetzten Zuhörerstühlen so gut wie nur aus Deutschen bestand. Außerdem war es befremdlich, daß die Simultan-Dolmetscher zwar in etliche Sprachen übersetzten, nur nicht ins Deutsche, was geboten gewesen wäre, als sich Frowein auf englisch und die beiden Richter auf französisch äußerten. Worin die Opfer die berechtigte Erwartung begründet sehen, legten die Anwälte Thomas Gertner und Christofer Lenz in ihren beiden Plädoyers dar. Die sogenannte Boden- und Industriereform stelle sich als stalinistische Terrormaßnahme dar. Deutschland habe dieses schwere Unrecht der SBZ-Zeit stets gebrandmarkt und zu keinem Zeitpunkt als rechtmäßig anerkannt, auch zu keinem Zeitpunkt dessen Rechtsfolgen als in Gänze unumkehrbar festgeschrieben. Schweres Unrecht, das den Rechtsüberzeugungen aller Kulturnationen widerspreche, erkenne die deutsche Rechtsordnung nicht an. So ergebe es sich auch bereits aus der höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung Anfang der 1950er Jahre. Daher werde den Opfern solcher Menschenrechtsverletzungen regelmäßig ein Anspruch auf Wiedereinsetzung eingeräumt, allerdings nicht in den ursprünglichen Zustand (nicht ex tunc), sondern in den zum Zeitpunkt der Wiedergutmachung (ex nunc), um schutzwürdige Interessen zu schützen, die in der Zwischenzeit entstanden seien. Schon dieser Anspruch sei eine Eigentumsposition im Sinne der EGMR-Rechtsprechung. An diese Rechtslage knüpfe die Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 mit ihren Ziffern 1 und 9 an. Aber die deutsche Rechtsprechung lege diese Bestimmungen unzutreffend aus. Aus der tatsächlichen Rechtslage dagegen folge in Verbindung mit dem Einigungsvertrag (Artikel 17), daß eingezogene Vermögenswerte, soweit 1990 in Staatshand geraten und daher von Rechten privater Dritter unbelastet, an die Opfer zurückzugeben seien. Sei ausnahmsweise nur noch finanzielle Kompensation möglich, gehe diese auf den vollen Wert. Alles in allem stützen die Anwälte die berechtigte Erwartung auf die Rechtsnormen der Gemeinsamen Erklärung, den Einigungsvertrag und den Artikel 3 des Grundgesetzes. Die Gemeinsame Erklärung mit dem Satz 4 der Ziffer 1 und der dort versprochene Ausgleich halte die Rückgabe offen. Deutschland gebe ja auch zurück, nämlich bewegliches Vermögen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (ALG) und Immobilien durch Privatisierung und Verkauf auch an die eigentlichen Eigentümer. Öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Universität Greifswald oder die Stadt Stralsund erhalten ihre in der SBZ-Zeit ebenfalls eingezogenen Güter und Ländereien sogar unentgeltlich von ihm zurück. Folglich hätten die Opfer 1990 eine Rechtsposition besessen, die nach Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK geschützt sei. Diese Rechtsposition und damit die berechtigte Erwartung seien durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 30. September 1994 zerstört worden. So Anwalt Gertner. Anders Anwalt Lenz: Die Erwartung zerstört habe das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) vom 1. Juli 1994 mit seiner engen Ausgestaltung. Und: Die Vermögensentziehungen seien Strafen gewesen, Strafen gegen den Klassenfeind, gegen angebliche Kriegsverbrecher und gegen Gegner der kommunistischen Diktatur. Temperamentvoll warf Lenz dem deutschen Staat Unrecht bei der Wiedergutmachung nach der deutschen Vereinigung vor: „Das war keine Wiedergutmachung, das war eine zweite Enteignung. Das war die größte Unrechtstat, die die Bundesrepublik Deutschland seit ihrer Gründung je begangen hat. Die Bundesrepublik hat die Opfer in zwei Gruppen geteilt: die Privilegierten und die Diskriminierten. Die Privilegierten bekamen ihr Eigentum in natura zurück und damit einhundert Prozent des Wertes. Die Diskriminierten, darunter die Beschwerdeführer, erhalten nur eine minimale Entschädigung und diese erst in ferner Zukunft. Viele bekommen sogar überhaupt nichts.“ Lenz wies den Gerichtshof auch darauf hin, nach dessen Rechtsprechung sei es auch von Bedeutung, daß der deutsche Staat mit der Wiedervereinigung in den Besitz des Großteils des weggenommenen Eigentums gekommen sei. Zahle der Staat trotzdem keine substantielle Entschädigung, bereichere er sich auf Kosten der Beschwerdeführer. Mehr noch: Er sei nicht nur ungerechtfertigt bereichert, sondern auch ungewollt bereichert, denn er behaupte doch, sich in den Verhandlungen für die Rückgabe eingesetzt zu haben, diese nur nicht erreichen können. Ihm seien die Grundstücke also sogar gegen seinen Willen zugefallen. Deshalb sei die Nichtrückgabe und die diskriminierend minimale Entschädigung besonders illegitim. Einzig die Opfer aus der Zeit 1945 bis 1949 gehen leer aus Daher fragte Lenz die Richter, weil die Bundesregierung auch ihre schlechte Finanzlage geltend macht: „Wo ist der Verlust für den Staat, wenn er Grundstücke jetzt behalten kann, dafür aber eine angemessene Entschädigung zahlen muß? Er steht nicht schlechter da, als er stünde, wenn er die Grundstücke, wie ursprünglich beabsichtigt, zurückgegeben hätte.“ Die Anwälte verlangen für ihre Mandanten also die Rückgabe und, wo sie nicht mehr möglich ist, weil Rechte anderer inzwischen entgegenstehen, im Fall von Grundstücken ein wertgleiches Ersatzgrundstück oder ausnahmsweise wertgleiche Entschädigung. Der deutsche Staat aber will gar nichts zurückgeben, verwehrt ihnen die Rehabilitierung nach dem VwRehaG, verweist sie für Rehabilitierung und Wiedergutmachung allein auf das EALG und billigt ihnen nur einen winzigen Entschädigungsbetrag zu, die sie für bei weitem nicht wertgleich halten. Damit sehen sich diese Opfer der SBZ-Zeit gegenüber den Opfern der DDR-Zeit diskriminiert, die vorrangig Anspruch auf Rückgabe haben und bei Unmöglichkeit einen solchen auf angemessene Entschädigung. Sämtliche Opfer grob rechtsstaatswidriger Vermögensentziehungen in der NS-Herrschaft (1933 bis 1945) wie in der SED-Herrschaft (1949 bis 1990) erhielten ihr noch in Staatshand befindliches Vermögen zurück, nur die Opfer der SBZ-Zeit nicht, sagte Lenz. Das verletze in Verbindung mit Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls den Artikel 14 EMRK. Wenn überdies Deutschland die Opfer der sogenannten Boden- und Industriereform (fälschlich) nach Maßgabe des EALG rehabilitiere, müsse dieses Gesetz aber auch den Vorgaben der Ziffer 9 der Gemeinsamen Erklärung entsprechen. Die dort vorgeschriebene Korrektur einer rechtsstaatswidrigen Vermögensentziehung geschehe mit Vorrang durch Rückgabe. Erst dann, wenn diese nicht mehr möglich sei, müsse eine wertgleiche Entschädigung gezahlt werden. Dies aber sehe das Ausgleichsleistungsgesetz unstreitig nicht vor. Ferner beriefen sich die Anwälte auf das Bundesverfassungsgericht. Dessen „Bodenreform-Urteil“ vom 23. April 1991 habe die berechtigte Erwartung der Opfer, wieder in ihre Eigentumsrechte eingesetzt zu werden, noch aufrechterhalten. Sie stützten sich außerdem auf dessen Beschluß vom 23. November 1999. Auch sei die Rückgabe nach dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Artikel 3) geboten. Die Redezeit für die einleitenden Plädoyers hatte das Gericht für beide gegnerischen Parteien auf je vierzig Minuten begrenzt, die auch keine überschritt. Die restlichen vierzig Minuten der Verhandlung dienten dem Austausch der unterschiedlichen Auffassungen. Nach zwei Stunden Verhandlung zogen sich die Richter zurück und nahmen ihre Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung auf. Die Entscheidung erwarten die Anwälte in drei bis vier Monaten. Sie geben sich zuversichtlich. Doch gerade sie wissen, was auch der Volksmund aus Erfahrung weiß: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.
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