Viele ledige Väter dürften durch den jüngsten Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts bitter enttäuscht worden sein: Das Sorgerecht für Kinder aus unehelichen Beziehungen bleibt auch in Zukunft der Mutter vorbehalten. Die Verfassungsrichter bestätigten die seit der Reform des Kindschaftsrechts im Jahr 1998 geltende Regelung, wonach für eheliche Kinder im Scheidungsfall grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern weiter besteht. Bei unehelichen Kindern hingegen kann ein solches nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Mutter vereinbart werden. Wie schon so oft in den vergangenen Jahren hat sich das Bundesverfassungsgericht auch in diesem Fall geweigert, dem tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen sozialen Wandel durch eine Änderung der herrschenden Rechtsauffassung vorschnell Rechnung zu tragen. Es hält an den herkömmlichen Begriffen von Ehe und Familie, jenen also, von denen das Grundgesetz spricht, fest und grenzt sie deutlich von anderen Lebensgemeinschaften ab: Die unterschiedliche Regelung des Sorgerechts ehelicher und nichtehelicher Kinder sei schon dadurch gerechtfertigt, daß verheiratete Eltern sich verpflichtet hätten, füreinander und für gemeinsame Kinder Verantwortung zu tragen. Folgerichtig bleibe daher das gemeinsame Sorgerecht selbst nach einer Ehescheidung erhalten. Wenn eine ledige Mutter hingegen auf dem alleinigen Sorgerecht beharre, so die Verfassungsrichter, müsse sie dafür „schwerwiegende Gründe“ haben, die von der „Wahrung des Kindeswohls“ getragen seien. Allerdings mahnen auch die Verfassungsrichter an, die tatsächliche gesellschaftliche Entwicklung zu beobachten. Sollte sich herausstellen, daß die Mütter künftig in erheblichem Maße das gemeinsame Sorgerecht verwehrten, obwohl dies nicht im Interesse des Kindes sei, müsse über eine Neuregelung nachgedacht werden. Der „Verband der alleinerziehenden Mütter und Väter“, größte Interessenvertretung der Alleinerziehenden in Deutschland, begrüßt die Gerichtsentscheidung: Die Alltagsrealität von Einelternfamilien werde richtig eingeschätzt. Schließlich sei kein vernünftiger Grund erkennbar, daran etwas zu ändern, solange eine Mutter ihrer Elternverantwortung gerecht werde. In Deutschland wachsen derzeit etwa drei Millionen Kinder auf, die von einem Elternteil allein erzogen werden. Mehr als 80 Prozent von ihnen leben ausschließlich bei ihren Müttern. Der Anteil der nichtehelichen Kinder nimmt zu. Das alleinige Sorgerecht der Mutter beinhaltet die Möglichkeit, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, seine religiöse Erziehung festzulegen und jene Schul- und Berufsausbildung vorzusehen, die ihr adäquat scheint. Niemand kann ihr in diese elementaren Entscheidungen hineinreden, es sei denn, sie würde ihre Pflichten eklatant vernachlässigen. Keineswegs ist mit der Verweigerung des Sorgerechts an den Vater der Kontakt zu seinem Kind abgeschnürt. Er erhält in jedem Fall ein Umgangsrecht und es liegt an ihm, dieses auszugestalten und damit auch Einfluß auf die Erziehung seines Kindes zu nehmen. Dieser Anspruch ging dem Verein „Väteraufbruch für Kinder“, aus dessen Reihen die Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht stammen, aber nicht weit genug. Er sieht in der geltenden Regelung nicht nur einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ehelich und unehelich geborener Kinder, sondern auch gegen das von ihm geforderte „Recht des Kindes auf beide Eltern“. Verwiesen wird auf Großbritannien und Frankreich, wo alle Väter, ob ehelich oder unehelich, das Sorgerecht für die Kinder gemeinsam ausüben. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, so eines der Hauptargumente der Kläger, könne die deutsche Regelung des Sorgerechts kaum Bestand haben. Daher wollen sie sich in einem nächsten Schritt dorthin wenden.