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Auf der Suche nach einer Verschwörung

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Cato, Weidel, Exklusiv

Friedman, so die Hannoversche Allgemeine, „lebte vom Pranger und erlebt ihn heute“. Das Strafverfahren gegen den streitbaren Michel Friedman wird zum Medienereignis des Jahres. Journalisten werden zu Ermittlern, Chefredakteure zu Richtern. Fast scheint es, als wäre den Medien erst auf ihrem Kriegsschauplatz klargeworden, gegen wen sie hier Vorwürfe und Gerüchte aneinandergereiht vortragen. Um so verständlicher dann das wilde Zurückrudern, bei dem man nicht einmal davor zurückschreckt, zur Ablenkung von der eigenen Rolle nun auf andere einzuschlagen. Nun sind es wieder die bösen „Rechten“, die das Verfahren gegen Friedman initiiert haben, so weiß es jedenfalls die Bild-Zeitung. Und bezweckt werden könnte damit eine Art Rachefeldzug für Möllemann, spinnt der Berliner Tagesspiegel das Garn weiter. Selbst Ex-Generalbundesanwalt Alexander von Stahl (FDP) muß als möglicher Verantwortlicher und Strippenzieher herhalten. Mittlerweile ist die Hysterie nicht mehr zu bremsen. Die Berliner Justiz weist die Vorwürfe empört zurück. Wenn man den grundsätzlichen Ablauf eines Strafverfahrens betrachtet, können die medialen Verschwörungstheorien schnell entkräftet werden. Rollt man den Fall Friedman auf, so beginnt dieser mit einem Verfahren gegen eine Bande der Organisierten Kriminalität. Im Rahmen dieses Verfahrens wird Friedman beiläufig von Verfahrensbeteiligten mit dem Vorwurf des Drogenkonsums belastet. Der Staatsanwalt ist nun gemäß Paragraph 160 I StPO dazu verpflichtet, den Sachverhalt zu erforschen, um hierdurch den Tatvorwurf zu bestätigen oder zu entkräften (§ 160 II StPO). Die Einleitung eines Strafermittlungsverfahrens ist also keine Vorverurteilung, sondern soll darüber Aufschluß geben, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Selbst wenn hier noch ein übereifriger oder „rechter“ Staatsanwalt tätig war, so hätte dies spätestens beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts sein jähes Ende gefunden. Denn die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume muß der Staatsanwalt bei Gericht beantragen. Der Ermittlungsrichter stellt dann nach eigener Auswertung der Faktenlage einen Durchsuchungsbeschluß aus, wenn er die Voraussetzungen des Paragraphen 102 StPO geprüft hat. Eine Durchsuchung ist demnach nur dann statthaft, wenn diese dem Auffinden von Beweismitteln dient. Im übrigen hat die Staatsanwaltschaft auch keinen Einfluß darauf, welcher Richter über seinen Antrag auf Durchsuchungsbeschluß entscheiden wird. Auch der seitens der Presse erhobene Vorwurf, die Berliner Staatsanwaltschaft hätte die hessische Justiz informieren müssen oder hätte gar in deren Kompetenz eingegriffen, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Wenn nun von „rechten Staatsanwälten“ und anderen ungeheuerlichen Anschuldigungen die Rede ist, charakterisiert dies allein die betreffenden Medien. Wer erst alles unternimmt, um den Frankfurter Anwalt und Fernsehmoderator Michel Friedman wegen eines laufenden Verfahrens zur Strecke zu bringen, um dann hinterher die Ermittler als rechte Henker zu brandmarken, entlarvt sich selbst als Boulevardrevolverheld. Die den Medien zustehende Rolle des neutral-beobachtenden Nachrichtenvermittlers wurde jedenfalls in diesem Fall längst verlassen.

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