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Grundsätzliches zur Grundsicherung – das Hartz-IV-Experiment

Grundsätzliches zur Grundsicherung – das Hartz-IV-Experiment

Grundsätzliches zur Grundsicherung – das Hartz-IV-Experiment

 

Grundsätzliches zur Grundsicherung – das Hartz-IV-Experiment

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Seit wann gibt es Hartz IV?

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) gibt es seit dem 1. Januar 2005; dazu zählen insbesondere das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld. In diesen beiden Leistungen sind die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zusammengeführt worden.

Für wen gibt es Hartz IV?

Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Personen erhalten, wenn sie hilfebedürftig sind. Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten. Beide Absicherungen sind für alle gedacht, die zu wenige oder keine eigenen Mittel haben.

Was bedeutet Grundsicherung?

Damit ist eine Absicherung des Mindestbedarfes gemeint; sozusagen eine Sicherung des Existenzminimums, das zum Leben notwendig ist. Was dem Einzelnen dabei mindestens zusteht, hat der Gesetzgeber in so genannten Regelsätzen festgelegt. Hat eine Person gar kein Einkommen oder weniger Einkommen als diese Regelbeträge, kann sie grundsätzlich Leistungen erhalten. Arbeitslosigkeit ist dafür nicht vorausgesetzt; Leistungen kann man auch erhalten, wenn man zu wenig verdient, gleichgültig, ob man Arbeitnehmer oder als Selbständiger erwerbstätig ist.

Wer bezahlt die Grundsicherung?

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden aus den Steuern finanziert, nicht aus der Arbeitslosenversicherung. Beide sind also nicht davon abhängig, ob man vorher versicherungspflichtig gearbeitet hat oder nicht. Die Höhe der Leistung ist damit auch von keinem vorherigen Arbeitseinkommen abhängig, sondern nur davon, was man zum Leben mindestens benötigt und nicht selbst aufbringen kann. Deshalb kann man bei Hilfebedürftigkeit Leistungen beantragen, auch wenn man bisher keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat. Insoweit hat das Arbeitslosengeld II nur wenig mit der bisherigen Arbeitslosenhilfe gemein.

Können auch Sanktionen verhängt werden?

Das Gesetz sieht bei pflichtwidrigem Verhalten unterschiedliche Folgen (Sanktionen) vor. Die Leistung kann vermindert werden (gekürzt werden) oder ganz entfallen (Wegfall des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes). Wenn man einer Aufforderung nicht nachkommt – zum Beispiel sich bei einem sozialen Träger oder einer sonstigen Dienststelle des Trägers zu melden oder bei einem ärztlichen Untersuchungstermin zu erscheinen – kann das Arbeitslosengeld II bei einer ersten Verletzung der Meldepflicht um 10 Prozent des maßgebenden Regelsatzes gekürzt werden, sofern man schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt worden ist. 

Was passiert bei mehreren Verstößen?

Wenn man wiederholt Pflichten verletzen, obwohl man über die Rechtsfolgen belehrt worden ist, kann das Arbeitslosengeld II bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung um 60 Prozent des maßgebenden Regelsatzes gekürzt werden, bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt jedoch nicht mehr vor, wenn seit Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraumes ein Jahr vergangen ist.

Gibt es immer eine Sanktion bei einem Verstoß?

Wenn man für sein an sich pflichtwidriges Verhalten einen wichtigen Grund hat, sind keine Sanktionen vorgesehen. Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn ein Abwägen der individuellen Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit ein besonderes Gewicht zugunsten der individuellen Interessen ergibt.

Aufgrund der klaren Bestimmungen können wichtige Gründe zur Ablehnung einer Erwerbstätigkeit jedoch nur in Ausnahmefällen anerkannt werden, zum Beispiel wenn das Ausüben einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde oder man zum Beispiel zu bestimmten Arbeiten körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist.

Erste Erfahrungen als „Kunde“ – das Hartz-IV-Experiment

Das Hartz-IV-Experiment

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