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Kampf gegen „Haßsprache“: Paß auf, was du sagst

Kampf gegen „Haßsprache“: Paß auf, was du sagst

Kampf gegen „Haßsprache“: Paß auf, was du sagst

Meinungsfreiheit
Meinungsfreiheit
Verschlossener Mund: Die Angst, bestimmte Themen anzusprechen, wächst (Symbolbild) Foto: picture alliance / ZB
Kampf gegen „Haßsprache“
 

Paß auf, was du sagst

Polizeiliche Hausdurchsuchungen versetzen die Betroffenen in einen Schockzustand. Funktionierende Rechtsstaaten wenden sie deshalb nur ausnahmsweise an. Die über sechzig Durchsuchungen sollen dagegen offenkundig eine „erzieherische Maßnahme“ auch gegen den kritischen Bürger ausstrahlen. Ein Kommentar von Thorsten Hinz.
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Cato, Weidel, Exklusiv

Polizeiliche Hausdurchsuchungen versetzen die Betroffenen, die keine Berufskriminellen sind, in einen Schockzustand. Sie verspüren eine kafkaeske Ohnmacht gegenüber der Staatsgewalt. Die Wirkung reicht tiefer als ein gewöhnlicher Wohnungseinbruch. Einbrecher begnügen sich zumeist mit Wertsachen – was schon zur nachhaltigen Traumatisierung der Opfer führen kann –, die Ermittlungsbehörden aber dringen gezielt in die Privat- und Intimsphäre ein.

Außerdem führt die Polizeiaktion zur sozialen Stigmatisierung in der Nachbarschaft und im gesamten Umfeld, so am Arbeitsplatz. Die Ausgrenzung tritt desto sicherer ein, wenn die Durchsuchung unter Getöse um sechs Uhr früh in Gang gesetzt wird, was den Anwohnern die Gefährlichkeit des Delinquenten signalisiert.

Hausdurchsuchung als Instrument der Demoralisierung

Funktionierende Rechtsstaaten wenden die Maßnahme deshalb nur ausnahmsweise an, zur Abwehr von Terrorismus etwa oder zur Bekämpfung von Schwerkriminalität. Ist der Rechtsstaat beschädigt, wird die Hausdurchsuchung benutzt, um unliebsame Personen zu demoralisieren, zu isolieren und politisch auszuschalten, und das alles streng nach Gesetz!

Welche Motive für die über sechzig Hausdurchsuchungen ausschlaggebend waren, die vorige Woche in 14 Bundesländern wegen sogenannter „Haßpostings“ im Internet veranstaltet wurden, kann hier nicht entschieden werden. Die Äußerungen von Politikern, aus Behörden und Pressekommentare lassen aber vermuten, daß ermittlungstaktische oder juristische Notwendigkeiten nicht eben im Vordergrund standen.

„Erzieherische Maßnahme“ gegen den kritischen Bürger

Mit dem Einsatztag sollten „auch“ die Bürger „sensibilisiert“ werden, ließ das BKA verlauten. Wer im Internet auf Haßpostings stoße, solle Anzeige erstatten. Justizminister Heiko Maas triumphierte auf der Internetseite seines Ministeriums: „Das entschlossene Vorgehen der Ermittlungsbehörden sollte jedem zu denken geben, bevor er bei Facebook in die Tasten haut.“ Die Schlagzeile von Spiegel Online nannte die Aktion offen eine „Erzieherische Maßnahme“.

Solche Einlassungen wecken Zweifel zwar nicht an der Legalität, aber an der Legitimität der Aktion. Es handelt sich offenbar um eine politisch intendierte Maßnahme, bei der Polizei, Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutz in Marsch gesetzt wurden, um die öffentliche Debatten- und Meinungsbildung einzugrenzen.

Was ist mit kriminellen Araber-Clans und gewalttätigen Linksautonomen?

Nun gibt es überhaupt keinen Zweifel, daß im Internet zahllose Äußerungen kursieren, die blödsinnig, unbedarft, ekelhaft, mitunter strafwürdig und auch geeignet sind, Haß gegen Andersdenkende zu schüren. Doch es fällt auf, daß staatlicherseits nur solche Eintragungen und Mails als kriminell eingeschätzt werden, die von Rechten beziehungsweise – wie in diesem Fall – von Gegnern der von der Bundesregierung betriebenen Massenzuwanderung stammen.

Wenn der BKA-Präsident meint, die Angriffe auf Flüchtlingsheime seien „häufig das Ergebnis einer Radikalisierung, die auch in sozialen Netzwerken beginnt“, so ist das vorerst nur eine Behauptung und als Begründung um so fragwürdiger, weil zur gleichen Zeit die staatlichen Institutionen vor kriminellen Araber-Clans und gewalttätigen Linksautonomen zurückweichen und keine Anstalten machen, gegen die reale Bedrohung, der AfD-Politiker von einschlägiger Seite ausgesetzt sind, vergleichbar vorzugehen.

Unterscheidung zwischen „guter Gewalt“ und „schlechter Gewalt“

Es wird also zwischen „guter Gewalt“ unterschieden, mit der man sich arrangiert und die man teilweise sogar für nützlich hält, weil sie sich im Ergebnis als machtkonform und systemstabilisierend erweist, und der „schlechten Gewalt“, die schon im virtuellen Bereich, also beim rechten Meinungsverbrechen einsetzt.

Das Verbrechen beginnt, wo das Gewalt-Arrangement als multikultureller Kollateralschaden kritisiert oder nach den finanziellen und den immateriellen Kosten der Zuwanderung gefragt wird. Um zu verhindern, daß aus unartikulierter Unzufriedenheit ein Stimmungsumschwung und schließlich ein politisches Handeln hervorgeht, wird ein Klima der Ungewißheit, der Angst und Denunziationsfreude erzeugt, auf daß jeder Andersdenkende den Imperativ verinnerlicht: Paß auf, was du sagst, sonst bekommst du in deinen vier Wänden die Entschlossenheit der Behörden zu spüren!

Normierung der Sprache soll das politische Denken beschränken

Durch die Normierung der Sprache soll das politische Denken gleichfalls normiert und beschränkt werden, so daß es niemand mehr möglich ist, grundsätzliche Gegenpositionen zu formulieren. Eingesperrt in das Gehäuse einer infantil-buntisierenden Zweckrationalitat, könnten öffentliche Diskussionen sich nur noch um die Verwirklichung regierungsamtlicher Vorgaben drehen.

Bis dieses Stadium kollektiver Verdummung und Gleichschaltung erreicht ist, wird zum Kampf gegen die „Haßsprache“ geblasen. Justizminister Heiko Maas hat diese Woche gegenüber Facebook abermals zur strikteren und „effektiveren“ Zensur dagegen aufgerufen. Die „Hate speech“ ist eine Erfindung linksliberaler Weltverbesserer aus Übersee, die – kurz gesagt – einem farbig-feministischen Minderheiten- und antiweißen Schuldkult anhängen.

In Deutschland vermischt sich der Haßvorwurf mit der justitiablen Anklage der Volksverhetzung und NS-Propaganda. Wegen ihrer progressiven Auslegung muß man inzwischen von Gummi- oder Ermächtigungsparagraphen sprechen. Interessant ist der Vergleich zum Strafgesetzbuch der DDR, wo der Staatsverleumdungs-Paragraph 220 denjenigen mit Gefängnis bedrohte, der öffentlich die „Tätigkeit oder Maßnahmen“ des Staates oder von Bürgern im Staatsdienst „verächtlich macht(e) oder verleumdet(e)“ oder „Äußerungen faschistischen oder militaristischen Charakters (kundtat)“. Als 1990 die Glocken zur Wiedervereinigung läuteten, ahnte niemand, wieviel DDR-Potential in der Bundesrepublik steckt.

JF 30/16

Verschlossener Mund: Die Angst, bestimmte Themen anzusprechen, wächst (Symbolbild) Foto: picture alliance / ZB
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