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Bundesverfassungsgericht: Viele Nicht-EU-Ausländer erhielten jahrelang „zu Unrecht“ kein Kindergeld

Bundesverfassungsgericht: Viele Nicht-EU-Ausländer erhielten jahrelang „zu Unrecht“ kein Kindergeld

Bundesverfassungsgericht: Viele Nicht-EU-Ausländer erhielten jahrelang „zu Unrecht“ kein Kindergeld

Zweiter Senat des Bundesverfassungsgerichtes: Alte Regelung war rechtswidrig Foto: picture alliance/dpa | Uli Deck
Zweiter Senat des Bundesverfassungsgerichtes: Alte Regelung war rechtswidrig Foto: picture alliance/dpa | Uli Deck
Zweiter Senat des Bundesverfassungsgerichtes: Alte Regelung war rechtswidrig Foto: picture alliance/dpa | Uli Deck
Bundesverfassungsgericht
 

Viele Nicht-EU-Ausländer erhielten jahrelang „zu Unrecht“ kein Kindergeld

Nicht-EU-Ausländern in Deutschland ist jahrelang widerrechtlich Kindergeld verwehrt geblieben. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch. Die Richter kassieren eine alte Regelung, die verschiedene Ausländergruppen „ungleich behandelt“ hätte.
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KARLSRUHE. Viele Ausländer, die nicht aus der Europäischen Union (EU) kommen und in Deutschland leben, haben jahrelang zu Unrecht kein Kindergeld erhalten. Betroffen von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorschrift, die von 2006 bis 2020 in Kraft war. Nach dieser Regelung erhielten Nicht-EU-Ausländer, falls diese keine Arbeitsstelle vorweisen konnten, erst dann Kindergeld, wenn sie sich aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen mindestens drei Jahre in der Bundesrepublik aufgehalten haben.

Der zuständige Zweite Senat bemängelte, daß der Anspruch auf Kindergeld von der Integration in den Arbeitsmarkt abhängig gewesen sei. Die damalige Regelung bewirkte nach Auffassung der Karlsruher Richter eine Ungleichbehandlung zwischen Ausländern mit humanitärem Aufenthaltstitel. Nicht-EU-Ausländer, die erwerbslos sind, hätten somit Nachteile gegenüber Ausländern, die einer Arbeit nachgehen. Die Verfassungsrichter sehen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, der im Grundgesetz in Artikel 3 festgeschrieben ist. Demnach darf niemand aufgrund seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat oder Herkunft benachteiligt oder bevorzugt werden.

Keine nachträglichen Ansprüche

Insbesondere bei humanitären Aufenthaltstiteln erscheine „eine Korrelation zwischen einer Erwerbstätigkeit und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer weniger plausibel“ als etwa in Fällen einer gezielten Zuwanderung zum Zwecke der Ausbildung und nachfolgenden Erwerbstätigkeit, begründete das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung.

Betroffene dürften von dem Urteil allerdings nicht mehr profitieren, da die meisten Kindergeldbescheide „bereits bestandskräftig“ sind, wie der Bayerische Rundfunk (BR) berichtet. Bereits vor zwei Jahren hatte die Bundesregierung die entsprechende Kindergeldvorschrift geändert. (ab)

Zweiter Senat des Bundesverfassungsgerichtes: Alte Regelung war rechtswidrig Foto: picture alliance/dpa | Uli Deck
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