KARLSRUHE. Das Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung ist nicht verfassungsgemäß. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag entschieden. Das Gesetz verpflichtete Telekommunikationsanbieter, Verbindungsdaten von Telefongesprächen und Internet-Kommunikation ein halbes Jahr lang zu speichern.
Zwar sei eine solche Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein verfassungswidrig. Konkret werde im vorliegenden Gesetz jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, so die Richter.
„Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen“, heißt es in der Begründung. Die Regelung sei „damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig“.
Rückschlüsse „bis in die Intimsphäre“
Gegen das im Jahr 2008 beschlossene Gesetz hatten etwa 35.000 Bürger geklagt. Bereits kurz nach Inkrafttreten hatten die Karlsruher Richter in einer Eilentscheidung verfügt, daß die Unternehmen solche gespeicherten Daten nur bei Verdacht des Vorliegens einer schweren Straftat an die Behörden weiterleiten dürfen.
Der Senat gab nun zu Bedenken, daß aus den gesammelten Daten „bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse“ gezogen werden könnten: „Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen.“
Daher forderten die höchsten deutschen Richter den Gesetzgeber auf, „einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen“ zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz einerseits und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte andererseits konkret zu gewährleisten. (vo)
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