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Kontrollierter Verzicht

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom Dienstag die Ratifizierung des Lissabon-Vertrages vorerst gestoppt. Der EU-Reformvertrag an sich sei zwar verfassungsgemäß, das Begleitgesetz, in dem die Mitbestimmung von Bundestag und Bundesrat festgeschrieben wurde, widerspreche jedoch dem Grundgesetz. Der Zweite Senat begründete dies damit, daß dem Parlament „im Rahmen von europäischen Rechtssetzungs- und Vertragsänderungsverfahren keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden“.

Das Zustimmungsgesetz zum Lissabon-Vertrag an sich bewerteten die Richter dagegen als verfassungskonform. Die „kontrollierte und verantwortbare Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union“ werde durch einzelne Vorschriften des Reformvertrags nicht in Frage gestellt. Deutschland bleibt nach Meinung der Richter auch bei Inkrafttreten des Vertrags ein souveräner Staat: „Insbesondere bleibt die deutsche Staatsgewalt in ihrer Substanz geschützt.“ Solange nicht ein einheitliches europäisches Volk seinen Mehrheitswillen politisch wirksam formulieren könne, bleiben laut Richterspruch die Völker in den EU-Mitgliedsstaaten „die maßgeblichen Träger der öffentlichen Gewalt“. Außerdem stellten die Verfassungsrichter fest, daß für den Beitritt zu einem europäischen Bundesstaat in Deutschland „eine Verfassungsneuschöpfung notwendig“ wäre, mit der „ein erklärter Verzicht auf die vom Grundgesetz gesicherte souveräne Staatlichkeit einherginge“. Ein solcher Akt liege hier nicht vor. Die EU stelle weiterhin einen völkerrechtlich begründeten Herrschaftsverband dar, der dauerhaft vom Vertragswillen souverän bleibender Staaten getragen werde.

Deutlich kritisierte das Bundesverfassungsgericht den mangelnden demokratischen Einfluß auf die Brüsseler Gesetzgebung. Auch durch den „Ausbau der Kompetenzen des Europäischen Parlaments“ werde die Lücke zwischen dem Umfang der Entscheidungsmacht von Europäischer Kommission und Europäischem Rat einerseits sowie „der demokratischen Wirkmacht der Bürger in den Mitgliedstaaten“ andererseits zwar verringert, aber nicht geschlossen. Das Europäische Parlament sei nicht „hinreichend dafür gerüstet, repräsentative und zurechenbare Mehrheitsentscheidungen als einheitliche politische Leitentscheidungen zu treffen“, heißt es in der Begründung der Karlsruher Richter.

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