Die Gewalttaten von jugendlichen Migranten sorgen für Empörung und Rufe nach harten Strafen. Doch das Jugendstrafrecht legt den Schwerpunkt auf Resozialisierung. Kann das angesichts der jüngsten Entwicklungen so bleiben? Ein Kommentar von Markus Oberhaus.
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Das aktuelle Jugendstrafrecht gibt sehr viel mehr her, als aktuell angewendet wird und muss nicht verändert werden! Es muss nur auch mal angewendet werden! Zum Beispiel sind für Totschlag bis zu 10 Jahren Knast drin. Was genau für eine Vergewaltigung maximal drin wäre, weiß ich nicht, aber mindestens 3 Jahre Knast, vielleicht sogar 5. Ausserdem: Wenn man einen 23 jährigen nach Jugendstrafrecht verurteilen kann, weil er noch so unreif ist, dann kann man auch einen 9 jährigen nach Jugendstrafrecht verurteilen, weil er schon so reif ist! Das sollte man auch hin und wieder mal tun! Zum Beispiel die Subsaharaner reifen schneller, als die Weissen und insbesondere schneller, als die Ostasiaten, die dafür im Schnitt etwas länger brauchen, als die Weissen. Das ist eine medizinisch belegbare Tatsache!
Resozialisierung ist nur sinnvoll und verdient ihren Namen, wenn vorher eine Sozialisierung vorlag.
Wer nicht sozialisiert war, kann auch nicht re-sozialisiert werden.
Das ist Schwachsinn! Das wird nur wieder die Weissen treffen!
Das Problem ist doch, dass das Rechtssystem rassistisch ist und die dunkelhäutigen Straftäter behandelt werden, als wären sie Untermenschen, die zu dumm sind, um zur Verantwortung gezogen zu werden. Wenn man jetzt das Strafrecht für Jugendliche verschärft, wird sich das überhauptnicht ändern! Dann geht der 10 jährige Weisse für einen Ladendiebstahl von Schokolade 5 Jahre in den Knast und die 20 jährige Braunhaut muss für eine Vergewaltigung 30 Sozialstunden ableisten, weil die kulturbedingt ja gar nicht versteht, dass man sowas nicht tun darf und als Analphabet ja auch mit 20 noch gar nicht wirklich erwachsen ist. So sieht’s doch aus!
Lieber Markus Oberhaus, Folgendes zu Ihrem Artikel:
1. Das Jugendstrafrecht gibt es den Begriff der Resozialisierung nicht, er stammt aus dem Erwachsenenstrafrecht und wird hier i.S.d. Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft verwendet. Im Jugendstrafrecht als Sonderstrafrecht dagegen spricht man vom „Erziehungsgedanken“. In der Dogmatik des JGG (Jugendgerichtsgesetz) ist die Erziehung und die daraus abzuleitenden Maßnahmen das übergeordnete und ordnende Prinzip, das das gesamte Jugendstrafrecht durchzieht.
2. Das soziale Umfeld des Täters spielt im Jugendgerichtsverfahren sogar zwingend (!) eine Rolle, denn über dieses sowie die weiteren Lebensumstände hat die Jugendgerichtshilfe dem Gericht in jeder Jugendstrafsache zu brichten. Die Jugendgerichtshilfe ist nach § 38 JG, Abs. 6 „im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen heranzuziehen“ und überdies in der Hauptverhandlung vertreten.
3. Das Jugendstrafrecht kennt erzieherische Maßnahmen, Zuchtmittel sowie Jugendstrafen und ist deshalb durchaus ausdifferenziert im Maßnahmekatalog. Es sind die Einzelrichter und die Schöffengerichte, die es mit ihren Urteilen in der Hand haben, die „richtigen“ Zeichen zu setzen.
Was mir „stinkt“= anerzogene + gelebte Wehrlosigkeit + FERNSTEN-LIEBE
Gelungener Artikel. Das aktuelle Jugendstrafrecht strotzt vor Ineffektivität. Ein humanitätsduseliges Konglomerat, zugeschnitten auf eine im großen und ganzen intakte, homogene und zivilisierte Gemeinschaft, in der pubertierende Jugendliche in altersbedingter Rebellion ausnahmsweise delinquent werden und dank freundlicher Ermahnungen des als Autorität akzeptierten Richters und gewisser erzieherischer Maßnahmen (nur ganz ausnahmsweise Jugendstrafen) auf den Pfad der Tugend zurückgeleitet werden. Sowas funktioniert bei „höheren Töchtern“ und Mittelklasse-Sprößlingen, die zum Verdruß ihrer Eltern im Kaufhaus Barbiepuppen geklaut oder mit Papis BMW heimlich eine rasante Spritztour gemacht und dabei Verkehrsunfälle verursacht haben. Das funktioniert schon nicht mehr bei Jugendlichen, die harte Drogen konsumieren und erst recht nicht bei juvenilen Migranten, die aus prämodernen, gewaltaffinen, patriarchalischen, die westliche Lebensart verachtenden Milieus kommen. Hier hilft nur das Vergeltungsprinzip, denn Recht sollte „der Gerechtigkeit dienen“ (Gustav Radbruch, Strafrechtler u. Rechtsphilosoph). Strafmündigkeit für Kapitalverbrechen runter auf 10 Jahre, ab 18 wie Erwachsene bestrafen
Zitat:
“ …, ab 18 wie Erwachsene bestrafen“
Warum nicht eigentlich schon ab 16 ?
Schließlich durften sie bei der EU-Wahl ja auch schon mit 16 wählen.
jodibel
Die ermordete Richterin Kirsten Heisig hat auch auf Resozialisierung gesetzt. Nach der ersten Tat gab es Schnupperkurse im Knast. Da könnte sich jeder entscheiden, ob’s ihm da gefällt oder nicht. So weit ich weiß, war dieses Vorgehen sehr effektiv. Aber offensichtlich war das von den Schattenmächten nicht erwünscht, darum hat man sie beseitigt.
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