AUGSBURG/SYLT. Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat Ermittlungen wegen des Gesangs „Deutschland den Deutschen – Ausländer raus“ zum Lied „L’amour toujours“ von Gigi D’Agostini eingestellt. Es handele sich dabei nicht um Volksverhetzung, sei also nicht strafbar, stellten die Ankläger laut Bild fest.
Bei einem Faschingsumzug im Februar hatten in Landsberg am Lech Teilnehmer auf einem Wagen der Landjugend Hohenfurch die Zeilen gesungen. Diese hatten zuletzt durch ein Video von einer Party auf Sylt große politische und mediale Entrüstung ausgelöst. Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD) forderte gar „die Höchststrafe“. Bei Volksverhetzung wären dies fünf Jahre Gefängnis.
Staatsanwältin: „Volksverhetzung nicht erfüllt“
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„Grundsätzlich steht eine Strafbarkeit bei derartigen Parolen zwar immer im Raum“, sagte die zuständige Augsburger Staatsanwältin Melanie Ostermeier der Zeitung. „Der Straftatbestand der Volksverhetzung erfordert aber, daß im konkreten Fall – über die Kundgabe bloßer Ablehnung und Verachtung hinausgehend – zum Haß gegen Ausländer aufgestachelt oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen Ausländer aufgefordert wird oder Ausländer unter Verletzung der Menschenwürde beschimpft, verleumdet oder böswillig verächtlich gemacht werden.“
Dies sei bei dem Lied nicht der Fall: „Das Verfahren wurde eingestellt, weil der Tatbestand in diesem konkreten Einzelfall nicht erfüllt war“, erklärte die Anklagevertreterin.
Wird auch das Sylt-Verfahren eingestellt?
Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg hat im Gegensatz zu den Kollegen in Augsburg dagegen immer noch nicht entschieden, wie sie mit einem Vorfall in Mecklenburg-Vorpommern umgeht. Dort hatten junge Leute bereits am 14. Oktober vergangenen Jahres öffentlich die Zeilen mitgesungen und durch Videos offenbar zur Verbreitung auf Partys in ganz Deutschland beigetragen. Ob das Verfahren eingestellt oder ob Anklage erhoben werde, hält sich die Behörde weiter offen, wie Nius berichtet.
Selbst wenn die Staatsanwaltschaft den knapp acht Monate zurückliegenden Fall noch vor Gericht bringen wird, entscheiden erst die Richter, ob die Parole nach dem Volksverhetzungs-Paragraphen 130 im Strafgesetzbuch strafbar ist. Auch zum „Ausländer raus“-Gesang auf Sylt prüft die zuständige Staatsanwaltschaft noch, wie sie mit dem Fall umgehen wird. Der mediale und politische Druck auf die weisungsgebundene Behörde ist jedoch groß. (fh)