HAMBURG. Die Autoren und Redakteure des Spiegel schreiben ihre Texte künftig in gendergerechter Sprache. Demnach soll das generische Maskulinum nicht mehr Standard sein. „Alle streben an, in ihren Texten beide Geschlechter abzubilden. Zum Beispiel, indem bei der ersten Nennung oder am Anfang eines Texts sowohl die männliche als auch die weibliche Form benutzt wird (Politikerinnen und Politiker, Astronautinnen und Astronauten)“, heißt es in den am Montag veröffentlichten Arbeitsstandards des Nachrichtenmagazins.
Diese hatte der Spiegel während der Aufarbeitung der Relotius-Affäre neu erstellt, um sich auf die „handwerklichen und journalistischen Grundsätze zurückzubesinnen“. Der dabei herausgekommene Leitfaden soll den Redakteuren dabei helfen, das „Qualitätsversprechen“ des Spiegel einzulösen.
Und dazu gehört nun auch eine geschlechtergerechte Sprache. „Nach Möglichkeit sollten beide Varianten auch im Laufe des Texts oder Beitrags vorkommen“, raten die Autoren des 74-seitigen Leitfadens. „Auf eine rein männliche Formulierung soll möglichst verzichtet werden, statt dessen wird nach einer geschlechtsneutralen Variante gesucht.“ Oft ließen sich Sätze so formulieren, daß dabei auf Wörter verzichtet werde, die eindeutig Männer oder Frauen bezeichnen. Als Beispiel dienen „Studierende“ statt Studenten oder „Lehrkräfte“.
Täterherkunft soll nur in Ausnahmen genannt werden
Neben der Verwendung einer gendergerechten Sprache sind alle Autoren aber auch dazu angehalten, „verständlich und klar“ zu formulieren. Weiter heißt es in den Standards: „Demut drückt sich auch in Sprache aus. Auf verletzende oder diffamierende Formulierungen verzichten wir.“ Die Spiegel-Redakteure orientierten sich zudem an den Richtlinien des Pressekodexes. Danach dürfe niemand in der Berichterstattung „wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden“.
Bei Berichten über Straftaten müsse darauf geachtet werden, „daß die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens“ führe. „Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, daß die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“ (krk)