Der französisch-jüdische Philosoph Alain Finkielkraut wertete die gewalttätigen Ausschreitungen französisch-muslimischer Jugendlicher, die sich auch gegen Kindergärten und Schulen richteten, als einen „anti-republikanischen Pogrom“. Bei den Gewalttätern arabischer oder schwarzafrikanischer Herkunft handele es sich um Personen, die „Frankreich als eine Republik“ haßten (Haaretz, 17. November 2005). Diese Ausführungen Finkielkrauts, der in Frankreich als ein herausragenden Verfechter des „republikanischen Integrationsmodells“ gilt, beleuchten schlaglichtartig, welchen Stellenwert die republikanische Linke Frankreichs dem Projekt einer staatlich garantierten laizistisch-republikanischen Erziehung nach wie vor zuerkennt: Das Prinzip der Neutralität des (staatlichen) Schulwesens gegenüber konfessionellen – oder ethno-religiösen – Anliegen wird bis heute als unverzichtbare Bastion gegen einen Rückfall in die „holistischen“ Gemeinschaftsstrukturen des Ancien Régime oder faschistischer Diktaturen verteidigt. Den katholischen Klerus staatspolitisch „domestizieren“ Mit Blick auf das hundertjährige Jubiläum der Verabschiedung des Gesetzes zur Trennung von Staat und Kirchen (9. Dezember) verweisen radikale Laizisten auf die historische Errungenschaft einer Zurückdrängung ethno-kultureller Bindungen aus dem politischen Raum infolge der Ersten (Großen) Französischen Revolution. Durch diesen Prozeß der Herausbildung einer republikanischen Staatsbürgernation seien die Institutionen der Demokratie und des bürgerlichen Rechtsstaates erst in die Lage versetzt worden, durch ihre „Unmittelbarkeit“ den Einzelnen „kommunitaristischen“ Zwängen zu entziehen und somit seine zivilen Rechte zu garantieren. Tatsächlich läßt sich schwer in Abrede stellen, daß die Transformation des französischen Nationalstaates zu einem demokratischen Gesetzgebungsstaat aufs engste mit den bürgerlich-revolutionären Bestrebungen verknüpft ist, den katholischen Klerus staatspolitisch zu „domestizieren“ und den Katholizismus schließlich – neben den anderen „Kulten“ – in die Privatsphäre zu verweisen. Letzteres wurde in der Phase der Dritten Republik gesetzgeberisch in Angriff genommen: In dem Trennungsgesetz („Loi de la séparation“) von 1905 wurde einerseits die Religions- und Gewissensfreiheit deklariert (Artikel 1), während der Staat sich andererseits verpflichtete, keine Religionsgemeinschaft („Kult“) anzuerkennen, zu finanzieren oder zu bezuschussen (Artikel 2). Das Trennungsgesetz markierte einen Triumph der laizistisch-republikanischen „Linken“ über eine vielfach mit Klerikalismus, Antisemitismus und Republikfeindschaft identifizierte „Rechte“. Im Verlaufe der Dreyfus-Affäre (1894-1906), die mit der Rehabilitation des zu Unrecht der Spionage für das Deutsche Kaiserreich beschuldigten und verurteilten französischen Offiziers Alfred Dreyfus ihr Ende fand, hatte die katholische Kirche Partei für das Lager der „Anti-Dreyfusards“ ergriffen, die das Opfer eines Justizirrtums mit einer antisemitischen Kampagne überzogen. In der Sicht einer republikanischen Öffentlichkeit, die in einem Angriff auf den einzelnen Bürger einen Angriff auf das politische Gemeinwesen erkannte, hatte sie sich auf diese Weise ins ethisch-moralische und politische Abseits gestellt. Der Vatikan reagierte auf die Verabschiedung des laizistischen Trennungsgesetzes mit einem – 1924 revidierten – Abbruch der diplomatischen Beziehungen zur französischen Republik. Allerdings reduzierten sich ernsthafte verfassungspolitische Versuche einer Revision der Laizisierung Frankreichs nach 1905 im wesentlichen auf die Periode des Vichy-Regimes und wurden mit der „libération“ 1944/5 naturgemäß Makulatur. Analog zu ihrer politischen Niederlage im Ergebnis der Dreyfus-Affäre bezahlte die katholische Kirche Frankreichs vier Jahrzehnte später ihre Bereitschaft, aktiv an der Errichtung und Aufrechterhaltung eines nicht-laizistischen Staates unter den Bedingungen eines pro-deutschen Kollaborationsregimes mitzuwirken, mit einem Ansehensverlust, der sich in dem verfassungsrechtlichen Bekenntnis der Vierten Republik zur Laizität widerspiegelte. Auch die Errichtung der Fünften Republik durch Charles de Gaulle ließ den laizistischen Charakter des französischen Staates unangetastet: Artikel 1 der Verfassung von 1958 qualifiziert Frankreich als „eine unteilbare, laizistische, demokratische und soziale Republik“. Ächtung auffälliger religiöser Symbole in der Öffentlichkeit Die Auseinandersetzung der staatlichen Institutionen mit anti-laizistischen Demonstrationen islamischer Gruppierungen, wie sie seit 1989 in Form der Kopftuch-Kontroverse geführt wird, mündete erst im Februar und März 2004 in einer gesetzlichen Ächtung auffälliger religiöser Symbole in öffentlichen Räumen. Von dieser Regelung betroffen sind – neben dem Kopftuch – auch die Kippa und große Kreuze. Der Gesetzgeber demonstrierte hier in laizistischem Geist eine Äquidistanz nicht nur gegenüber Judentum, Christentum und Islam. Den Prinzipien der laizistischen Republik kann jedoch nicht allein durch gesetzgeberische Initiativen zur Geltung verholfen werden. Dies führt der Fall Louis Chagnon in drastischer Weise vor Augen: Der Gymnasiallehrer Chagnon sah sich, weil er seine Schüler mit der historischen Tatsache der Massaker, die auf Veranlassung Mohammeds an Juden verübt wurden, konfrontiert und den Religionsstifter in diesem Zusammenhang „einen Dieb und Mörder“ genannt hatte, einer „rassistischen“ Äußerung beschuldigt und durch einen Disziplinarausschuß gerügt – ungeachtet des laizistischen Anspruchs der Republik. An den Geist eines streitbaren Laizismus appellierte Chagnon in einer am 6. Februar 2004 im konservativen Figaro veröffentlichten Stellungnahme: „Der religiöse Glaube muß in der Privatsphäre bleiben und darf weder eine politische Waffe noch ein Druckmittel sein.“
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