Wie sicher sind unsere Gelder, die wir Banken und Fonds anvertrauen? Mit der kalifornischen Silicon Valley Bank (SVB) oder der systemrelevanten Zürcher Credit Suisse (CS), die nur mit Staatshilfe gerettet werden konnten, dürfte diese Frage Unruhe unter Bankkunden hervorgerufen haben. Wiederholt sich die Weltfinanzkrise von 2008? Oder droht ein Bankenbeben wie vor zehn Jahren auf Zypern? Damals wurden Kunden der altehrwürdigen Bank of Cyprus, die ein Guthaben von mehr als 100.000 Euro hatten, mit einer Zwangsabgabe zur Bankensanierung belegt.
Zunächst ist zwischen Kontoguthaben, Festgeldern und Spareinlagen einerseits und börsengehandelten Indexfonds (ETF), Investmentfonds, Aktien und Anleihen (Wertpapieren) andererseits zu unterscheiden. Indem die Bank letztere nur für den Kunden verwahrt, gelten diese Anlagen als Sondervermögen, welches einer möglichen Insolvenzmasse entzogen wäre. Zudem schützt die gesetzliche Anlegerentschädigung Kundenforderungen aus diesen Wertpapiergeschäften, konkret Dividendenzuflüsse und die Erlöse bei einem Verkauf. Auch im Falle einer Unterschlagung oder Veruntreuung durch die Bank greift die Entschädigung, allerdings nicht bei einer Falschberatung. Die Sicherheitsleistung ist auf maximal 20.000 Euro begrenzt.
Anders bei Geldern, für die eine gesetzliche Einlagensicherung besteht. Aufgrund der Einlagensicherungsrichtlinie von 2014 gelten in allen EU-Mitgliedstaaten einheitliche Regelungen, die 2015 in nationale Gesetze überführt wurden. Das deutsche Einlagensicherungsgesetz trat im Juli 2015 in Kraft. Es sieht Entschädigungen von maximal 100.000 Euro vor – pro Person und Bankverbindung (nicht pro Konto). Hat ein Ehepaar bei einer Volksbank zwei getrennte Konten und bei einer Sparkasse ein Gemeinschaftskonto, so sind maximal pro Bank 200.000 Euro geschützt, insgesamt also 400.000 Euro.
Bei Zahlungsunfähigkeit sollen Kunden ausgezahlt werden
Bei besonderen Lebensereignissen kann die Deckung für den Zeitraum von sechs Monaten nach der Gutschrift bis zu 500.000 Euro betragen, so etwa bei Einzahlungen aufgrund eines Immobilienverkaufs, von Versicherungsleistungen, bei Heirat, Ruhestand oder Entlassung. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit sollen die Kunden innerhalb von sieben Arbeitstagen ihr Geld ausgezahlt bekommen.
Die gesetzliche Einlagensicherung wird durch unterschiedliche Systeme gewährleistet. So ist die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) für private Banken und Bausparkassen zuständig. Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen sowie die Genossenschaftsbanken gehören eigenen Sicherungssystemen an. Für Finanzdienstleister und Kapitalanlagegesellschaften ist die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zuständig. Alle Sicherungssysteme erheben gemäß ihren Satzungen jährliche Beiträge, die notfalls bei hohen Ausfällen auch weitere Sonderbeiträge und Kreditnahmen umfassen können.
Daneben bestehen freiwillige Zusatzsicherungssysteme, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht – so der Bundesverband deutscher Banken (BdB) mit 155 Privatbanken und 22 Fintechs sowie der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) mit seinen 63 Mitgliedern, darunter die Landesbanken sowie die Förderbanken des Bundes und der Länder. Für Sparkassen und Volksbanken besteht die Besonderheit der Institutssicherung. Sie beinhaltet die kollektive Sicherungsverantwortung aller Mitglieder mit dem Ziel, die ihnen angeschlossenen Institute vor Insolvenz und Liquidation zu bewahren. Im Falle eines insolventen Institutes wird die Sicherung aller Kundengelder übernommen – was bislang auch gelang. Unter Umständen wird das zahlungsunfähige Geldinstitut mit einem anderen verschmolzen.
Der Schutz bröckelt seit Jahren
Diese scheinbare Sicherheit wird jedoch durch die realen Fakten getrübt, denn die Sicherungstöpfe reichen keinesfalls aus, um die Einlagen im Falle einer globalen Bankenkrise zu schützen. So verloren bei der 2021 geschlossenen Greensill Bank Kommunen mehrere 100 Millionen Euro, die sie dort bei hohen Festgeldzinsen angelegt hatten – so hessische Kommunen 82 Millionen und das Land Thüringen 50 Millionen.
Denn seit 2017 sind Länder und Kommunen als öffentliche Anleger und seit 2023 auch Versicherer und halbstaatliche Unternehmen wie beispielsweise Stadtwerke vom freiwilligen Einlagensicherungsfonds des BdB nicht mehr geschützt. Auch für Privatpersonen, Stiftungen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts wurde der freiwillige Schutz zurückgefahren – von fünf Millionen (ab Januar 2023) über drei Millionen (ab 2025) auf eine Million (ab 2030), und das weiterhin ohne Rechtsanspruch.
Als wesentlich gravierender ist die nur geringe Deckungsfähigkeit der gesetzlichen Sicherungsfonds zu bewerten, da dieser Basisschutz alle Bankkunden betrifft. Nach Daten der EU-Bankenaufsicht EBA fielen unter den 100.000-Euro-Schutz bei den privaten Banken Ende 2021 gesetzlich garantierte Einlagen in Höhe von 704 Milliarden Euro. Der Sicherungstopf enthielt aber nur 3,9 Milliarden Euro. Bei den Sparkassen betrugen die gedeckten Einlagen 833 Milliarden, die mit 4,7 Milliarden besichert waren.
Kaum Schutz im Falle einer globalen Bankenkrise
Bei den Volksbanken kamen auf 604 Milliarden lediglich 3,5 Milliarden an Sicherungsrücklagen. Hinzu kommen 52 Milliarden Einlagen bei 0,2 Milliarden Deckung der öffentlichen Banken. In der Summe sind die „garantierten“ 2.193 Millionen Einlagengelder nur zu knapp 0,6 Prozent mit vorhandenen Rücklagen besichert. Bis 2024 schreibt die EU eine Mindestsicherung von 0,8 Prozent vor. Damit wird deutlich, daß für eine größere Bankenkrise mit Ansteckungen kein Schutz unseres „Fiatgeldes“ (Geld ohne inneren Wert) besteht.
Da ein Zusammenbruch des Bankensystems sofort die Realwirtschaft trifft, muß dieser um (fast) jeden Preis verhindert werden. „Wir sagen den Sparerinnen und Sparern, daß ihre Einlagen sicher sind“ – das erklärte CDU-Kanzlerin Angela Merkel am 5. Oktober 2008. Und ihr SPD-Finanzminister Peer Steinbrück versprach, daß die Bundesregierung dafür sorgen werde, daß die „Sparer in Deutschland nicht befürchten müssen, einen Euro ihrer Einlagen zu verlieren“. Der Staat übernimmt also scheinbar die Sicherungsleistung – denn damit würde sich die Staatsverschuldung mit einem Schlag fast verdoppeln.
Doch vielleicht ließe sich auf der Basis des aktuellen EU-Schuldentopfes „Next Generation EU“ (750 Milliarden Euro) ein weiterer EU-Kreditfonds „Next Bankrun EU“ auf der Basis von Artikel 122 AEU-Vertrag stemmen? Um Verwerfungen auf den Anleihemärkten zu vermeiden, müßte die EZB wohl ein neues Ankaufprogramm starten. Alles abseitige Wege einer erprobten Vergangenheit.