Die Oppositionsparteien CDU, CSU und FDP beabsichtigen eine Klage gegen die Regierung vor dem Bundesverfassungsgericht. Wiederholt – und wie auch im Nachtragshaushalt 2004 geplant – sei ein verfassungswidriger Bundeshaushalt vorgelegt worden, der dem Artikel 115 des Grundgesetzes widerspreche. Danach darf die öffentliche Neuverschuldung nicht das Volumen der geplanten Neuinvestitionen übersteigen. Ausnahmen sind nur bei „Störungen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ erlaubt. Oder genauer gesagt, wenn nachgewiesen wird, daß die höhere Neuverschuldung der Beseitigung dieses Ungleichgewichts dient. Nach Meinung der Opposition waren schon die Grundannahmen des Bundesfinanzministers bei der Präsentation des Bundeshaushalts 2004 bewußt gefälscht. Die Einnahmen wurden über- und die Ausgaben unterschätzt. Ob das Bundesverfassungsgericht dieser Auffassung folgt, bleibt fraglich. Beide Planungsgrößen beruhen auf Prognosen, die wiederum von Konjunkturschätzungen abhängen. Die Regelmäßigkeit diesbezüglicher Irrtümer seitens der Regierung ist berühmt-berüchtigt. Der Vorwurf grundgesetzlicher Verfehlungen dürfte jedoch kaum nachweisbar sein. Zweifel sind auch hinsichtlich des zweiten Klageansatzes angebracht. Daß bei einer offiziellen Arbeitslosenzahl von über vier Millionen eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorliegt, ist unstrittig Nach der keynesianischen Wirtschaftstheorie läßt sie sich durch eine höhere Staatsverschuldung beseitigen. Auch wenn das praktisch noch nie geklappt hat – das Bundesverfassungsgericht kann nicht wirtschaftspolitische Konzeptionen beurteilen. Die Oppositionsklage ist daher nichts als Schmierentheater.