LEIPZIG. Altkanzler Gerhard Schröder (SPD) hat im Streit um die Bereitstellung eines Bundestagsbüros vor dem Bundesverwaltungsgerichts eine Niederlage erlitten. „Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht eröffnet“, teilte das Gericht mit. Es handle sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Somit müsse der Altkanzler nach Karlsruhe vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.
Hintergrund des Rechtsstreits war die Schließung des Büros für die Jahre 2023 und 2024. Ein Jahr zuvor entschied der Haushaltsauschuß des Deutschen Bundestags, Schröders Büro im Bundestag in Berlin-Mitte mitsamt Mitarbeitern dichtzumachen. Der offizielle Grund: Er nehme keine fortwirkenden Verpflichtungen aus dem Amt mehr wahr.
Aus Gewohnheitsrecht entstehe kein Rechtsanspruch
Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin scheiterte bereits im Mai 2023. Schröder habe in die falsche Richtung geklagt, begründeten die Richter ihren Urteilsspruch. „Denn der Kläger habe die Räume von der SPD-Bundestagsfraktion und nicht von der beklagten Bundesrepublik Deutschland erhalten“, hieß es damals vom Verwaltungsgericht. Auch wenn Altkanzler seit über 50 Jahren Büros gestellt bekämen, habe sich deshalb noch kein Gewohnheitsrecht herausgebildet.
Auch Gleichbehandlung mit anderen Altkanzlern könnte der Sozialdemokrat aus dem Grund nicht verlangen, weil er sein Büro nicht vom Kanzleramt gestellt bekommen habe. Die Räumlichkeiten würden vom Kanzleramt nur allgemein für öffentliche Aufgaben verwendet werden, in bestimmten Fällen für die Repräsentation von ehemaligen Bundeskanzlern. Diese sei deswegen aber nicht automatisch einklagbar. So argumentierte auch das Oberverwaltungsgericht und lehnte Schröders Berufung ab.
Schröder muß vor das Bundesverfassungsgericht
Schröder argumentierte, es sei bisherige Staatspraxis, daß Altkanzler Büros und Mitarbeiter zur Verfügung gestellt bekommen. Er sei gleich zu behandeln wie andere Altkanzler. Tatsächlich hatten Schröders Vorgänger ihre Büros jeweils auf Lebenszeit behalten dürfen.
Dieser Argumentation folgten die Verwaltungsrichter in allen Instanzen nicht. Sie verweisen auf das Bundesverfassungsgericht, das die alleinige Zuständigkeit für diesen Präzedenzfall innehabe.
Der Sozialdemokrat war von 1998 bis 2005 Bundeskanzler sowie von 1999 bis 2004 Vorsitzender seiner Partei. Wegen seiner Nähe zum russischen Präsidenten Wladimir Putin und seiner langjährigen Beratertätigkeit für russische Energiekonzerne steht er bereits seit längerem in der Kritik. Diese verschärfte sich seit Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine noch einmal. Bemühungen, ihn aus der SPD auszuschließen, scheiterten in letzter Instanz vor dem Schiedsgericht von Hannover. (sv)