BERLIN. Altkanzler Gerhard Schröder (SPD) kann keinen Anspruch auf ein aus Steuermitteln finanziertes Büro erheben, wie das Verwaltungsgericht Berlin entschieden hat. „Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder hat keinen Anspruch auf Ausstattung eines Büros zur Wahrnehmung von fortwirkenden Aufgaben aus dem früheren Amt“, teilte das Gericht am Donnerstag mit.
Schröder habe in die falsche Richtung geklagt, begründeten die Richter ihren Urteilsspruch. „Denn der Kläger habe die Räume von der SPD-Bundestagsfraktion und nicht von der beklagten Bundesrepublik Deutschland erhalten“, heißt es in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts. Auch wenn Altkanzler seit über 50 Jahren Büros gestellt bekämen, habe sich deshalb noch kein Gewohnheitsrecht herausgebildet.
Auch Gleichbehandlung mit anderen Altkanzlern könnte der Sozialdemokrat aus dem Grund nicht verlangen, weil er sein Büro nicht vom Kanzleramt gestellt bekommen habe. Die Räumlichkeiten würden vom Kanzleramt nur allgemein für öffentliche Aufgaben verwendet werden, in bestimmten Fällen für die Repräsentation von ehemaligen Bundeskanzlern. Diese sei deswegen aber nicht automatisch einklagbar. Schröder könne jedoch noch gegen das Urteil in Berufung gehen.
Schröders Kanzlerkollegen haben alle ein eigenes Büro
Hintergrund des Rechtsstreits war die Schließung des Büros im vergangenen Jahr. Damals entschied der Haushaltsauschuß des Deutschen Bundestags, Schröders Etage in Berlin-Mitte, mitsamt Mitarbeitern dichtzumachen. Der offizielle Grund: Schröder nehme keine fortwirkenden Verpflichtungen aus dem Amt mehr wahr.
Dagegen reichte Schröder Klage ein und argumentierte, es sei bisherige Staatspraxis, daß Altkanzler Büros und Mitarbeiter zur Verfügung gestellt bekommen. Schröder sei gleich zu behandeln wie andere Altkanzler. Tatsächlich hatten Schröders Vorgänger ihre Büros jeweils auf Lebenszeit behalten dürfen. (fw/lb)