BERLIN. Der Rechtsanwalt und Bundestagsabgeordnete Christian Wirth (AfD) hat Strafanzeige gegen Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) gestellt. Der Vorwurf: Die Ministerin soll mit einem Erlaß die Grundrechte von Beamten Bundespolizei massiv beschneiden. Konkret geht es um die Enthüllung der JUNGEN FREIHEIT, engagierte AfD-Mitglieder aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Die Drohung basiert auf einem neuen Disziplinarrecht, das seit April 2024 gilt. Dieses ermöglicht es Behörden, Beamte per Verwaltungsakt zu entlassen, ohne den bisher obligatorischen Weg über eine Disziplinarklage zu gehen. Der Betroffene hat dann lediglich die Möglichkeit, sich in einem jahrelangen und existenzbedrohenden Klageverfahren zu verteidigen – eine Tortur, die oft nicht nur den Beamten selbst, sondern auch dessen Familie betrifft.
Keine Berühungsängste mit der Antifa
Der betreffende Erlaß, der über das Intranet der Bundespolizei verbreitet und von der JUNGEN FREIHEIT veröffentlicht wurde, sieht die Möglichkeit von Dienstverfahren bis hin zur Entlassung vor, wenn Beamte sich für die AfD engagieren. Kritiker sehen hierin einen klaren Eingriff in die verfassungsmäßigen Grundrechte, wie etwa die Meinungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Berufsfreiheit.
Wirth, Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion für Staats- und Verfassungsrecht, zeigte sich empört: „Hier handelt es sich um eine weitere parteipolitische Maßnahme der Innenministerin Faeser, die bekanntlich keine Berührungsängste mit linksextremen Kreisen hat, so auch mit der gewaltbereiten Antifa. Faeser beschneidet Beamten das Recht auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit und greift in die Freiheit der politischen Anschauung ein. Solche Eingriffe sind ein eklatanter Bruch mit den Grundsätzen unseres Grundgesetzes.“
Darüber hinaus sieht Wirth in dem Vorgehen auch strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllt: „Da diese Verletzungshandlung durch Drohung mit dem Verlust des Dienstverhältnisses und der Bezüge einhergeht, werden die Tatbestände der Nötigung und Erpressung (Paragraphen 240 und 263 Strafgesetzbuch) erfüllt.“ (rr)