Maßlose Trauer, Empörung und Entsetzen beherrschen seit heute Mittag Salzgitter-Fredenberg. Zwei Jungs im Alter von 13 und 14 Jahre sollen eine 15jährige Schülerin ermordet haben. Zwar hatte die Polizei beide festgenommen, doch einer der Täter wird nicht einmal in Haft genommen werden können. Der Grund: Er ist nicht strafmündig. Die Gesetze sind hier eindeutig.
„Zurzeit läuft bei einem die Haftvorführung“, sagt Hans Christian Wolters von der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegenüber der JUNGEN FREIHEIT. „Wir können sagen, daß der 13-Jährige die russische und deutsche Staatsbürgerschaft hat, der 14-Jährige hat die deutsche Staatsbürgerschaft und russischen Migrationshintergrund. Auch das Opfer hat russischen Migrationshintergrund.“ Das Motiv ist noch nicht endgültig geklärt, liegt aber für die Staatsanwaltschaft nach derzeitigen Erkenntnissen im persönlichen Bereich. Auch die Todesursache ist noch nicht klar, sicher ist: Das Mädchen wurde weder erstochen noch erschossen.
Mutmaßliche Täter und Opfer kannten sich
Rückblick: Am vergangenen Sonntag stellten die Eltern des Mädchens, sie heißt Anastasiia, bei der Polizei Vermißtenanzeige. Ihre Tochter war wie vom Erdboden verschwunden. Noch um 18 Uhr wollten Zeugen, so steht es in einer Vermißtenanzeige, sie an den Berufsbildenden Schulen Fredenberg gesehen haben. Die Polizei begann sofort mit 50 Beamten nach dem Mädchen zu suchen, mit einer Drohne und Spürhunden. Sie arbeiteten noch bis in die Nacht – vergebens. Auch am Montag fanden sie nichts. Am Dienstag machten die Beamten eine schreckliche Entdeckung: eine weibliche Leiche.
Nach drei Tagen ist es nun Gewißheit, Anastasiia ist tot. Die mutmaßlichen Täter sollen ihr Opfer aus der Schule gekannt haben. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den 14jährigen Haftbefehl wegen Mordes beantragt. „Hinsichtlich des strafunmündigen 13jährigen, bei dem eine Inhaftierung nicht möglich ist, wurde das Jugendamt Salzgitter vom Tatverdacht in Kenntnis gesetzt“, so die Staatsanwaltschaft Braunschweig. „Welche Maßnahmen von dort getroffen worden sind beziehungsweise getroffen werden, ist hier nicht bekannt.“
Strafmündig ist in Deutschland ein Jugendlicher ab dem 14. Lebensjahr. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß er jedenfalls zum Teil die Strafbarkeit seiner Handlungen einsehen kann. Verurteilt wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr nach Jugendstrafrecht. Noch nicht strafmündig sind nach deutschem Recht grundsätzlich alle Kinder unter 14 Jahren. Sie werden laut Paragraph 19 des Strafgeetzbuches als schuldunfähig und damit strafunmündig angesehen.